Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 13.03.2018

Zusammenfassung

Besondere Vorsicht vor und bei Vertragsbeginn – Achtsamkeit im weiteren Verlauf

Der Planungs- und Vertragsbeginn wird für Architekten und Ingenieure durch das Umsetzen der vorgeschalteten Planungsgrundlage –auch „Zielfindungsphase“ oder „Phase 0“ genannt – sowie insbesondere bei Verbraucherverträgen eine neue und anspruchsvolle Herausforderung.
Im eigenen Interesse sollte auf keinen Fall aus Sorge vor irritierten Bauherrn von den neuen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Die Mühen und der Mehraufwand, die sich durch die neue Erstellung der Planungsgrundlage und die Belehrungen zum Sonderkündigungsrecht ergeben, zahlen sich aus. Hat der Bauherr nach seiner 14-tägigen Frist nach Vorlage der Planungsgrundlage den darin aufgeführten wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen zugestimmt, bewegt sich der Architekt/Ingenieur in sicherem Fahrwasser. Ändert der Auftraggeber nachträglich seine Ziele, lässt sich eine Vergütung der gewünschten Änderungen daraufhin einfacher durchsetzen.

Auch die neuen Regelungen bezüglich etwaiger Änderungswünsche des Bauherrn, zur Teilabnahme und zur Prüfungsfrist für Schlussrechnung sind aus Sicht der Planer zu begrüßen.

Der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass die Novellierung des BGB auch Regelungen zur Zustandsfeststellung, zu Abschlagszahlungen und zur Nacherfüllung beinhaltet, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird.

Thomas Deeg
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Bau- und Architektenrecht

und

Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Architektin
Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare

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Hier finden Sie die Checkliste zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Planungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude als PDF zum Download.

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