Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 13.03.2018

Gehören zu der Planungsgrundlage auch Grundleistungen?

Hinsichtlich der Frage, ob für die Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele nach BGB auch preisrechtlich geregelte Grundleistungen gemäß HOAI erforderlich sind, herrscht in der Literatur derzeit noch Uneinigkeit. Grund hierfür ist die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Zwar sieht der Gesetzgeber vor, dass die Planungsgrundlage vor der eigentlichen Planung zu erstellen ist und nicht nachgeholt werden kann. Dies lässt darauf schließen, dass diese vor Planungsbeginn abgeschlossen sein muss. Jedoch werden letztendlich erst Gerichte über das Leistungssoll der Planungsgrundlage entscheiden müssen. Bei Erstellung der Planungsgrundlage ist es hilfreich die Perspektive zu wechseln und die Erfordernisse aus dem Blickwinkel des Auftraggebers zu betrachten. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so wird die Planungsgrundlage schon aus Gründen der Hinweispflicht weitreichender sein, als bei einem „gewerblichen“ Bauherrn. Planungsleistungen, z.B. in Form eines Vorentwurfs, sind aber als Bestandteil der Planungsgrundlage auch für private Auftraggeber nicht geschuldet. Eine vertragliche Vereinbarung über den Umfang der mit der Planungsgrundlage verbundenen Leistungen ist, neben der Regelung der entsprechenden Vergütung, unbedingt zu empfehlen, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Neben der Ermittlung der „wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele“ und der nach § 650p Abs. 2 BGB obligatorischen groben „Kosteneinschätzung“ kann die Planungsgrundlage beispielsweise zusätzlich aus folgenden zusätzlichen Leistungen bestehen:

  • Erstellung einer Bedarfsplanung.
  • Aufstellen eines Funktionsprogramms/Raumprogramms.
  • Beschaffung von Unterlagen, die für das Bauvorhaben erforderlich sind.
  • Erstellung einer einfachen und konzeptartigen Machbarkeitsstudie (keine Vorplanung).
  • Durchführen einer Ortsbesichtigung.
  • Erstellung einer Machbarkeitsstudie.
  • Erstellung von erläuternden Skizzen.
  • Vorverhandlungen mit Behörden
  • Leistungen aus dem Grundleistungskatalog der Leistungsphasen 1 und 2, jedoch ohne eigentliche Planung.
  • Etc.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wann ist die Zielfindungsphase nötig?

Hauptanwendungsbereich wird meist der mit einem Verbraucher geschlossene Architekten- und Ingenieurvertrag sein8, sofern dieser seine Ziele noch nicht bereits ermittelt hat und ihm die hierfür erforderlichen Kosten noch nicht bekannt sind.

Bei öffentlichen Auftraggebern sind bereits vor der Reform des Bauvertragsrechts Bedarfsermittlungen oftmals zur Voraussetzung für die Ausschreibung gemacht und mit einer eigenen Honorarvereinbarung versehen worden. Manche Auftraggeber geben aufgrund ihrer Erfahrung bereits ein konkretes Raum- und/oder Funktionsprogramm einschließlich qualitativer und quantitativer Vorgaben sowie eines entsprechenden Kostenrahmens für die vorgesehene Maßnahme vor. Sind in solchen Bedarfsermittlungen die wesentlichen Planungsziele festgelegt, hat der Architekt seine Pflichten aus § 650 p Abs. 2 BGB bereits erfüllt9. Die „Zielfindungsphase“ ist dann entbehrlich. Sollten die Ziele jedoch nicht bekannt sein, ist eine Planungsgrundlage auch im sog. B2B-Vertragsverhältnis erforderlich.

Fachplaner sollten überprüfen, ob nicht durch Vorleistung eines Architekten die Planungs- und Überwachungsziele des Vorhabens bzw. der Maßnahme bereits definiert sind und die Zielfindungsphase somit entbehrlich wird.

8 So ausdrücklich: Kniffka/Retzlaff in BauR 2017 1747, 1856.
9 Siehe hierzu: Kniffka/Retzlaff in BauR 2017 1747, 1856.

Sie haben weitere Fragen zum Thema?

Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Hier finden Sie die Checkliste zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Planungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude als PDF zum Download.

Hier finden Sie den Artikel zum Download.

zurück zum Seitenanfang