Planungsgrundlage
Was ist mit einer Planungsgrundlage nach § 650 p BGB gemeint? Zielfindungsphase oder Leistungsphase 0 – was ist das?
Seit dem 1.1.2018 hat der Planer vor der eigentlichen Planung eine »Planungsgrundlage« einschließlich einer »Kosteneinschätzung« zu erstellen, wenn bei Beauftragung wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht bekannt sind und demnach nicht vereinbart werden können. Die Planungsgrundlage nach § 650 p Abs. 2 BGB dient der Ermittlung der »wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele« der Maßnahme. Bei der »Planungsgrundlage« handelt es sich um die Grundlage für die zukünftige Planung, nicht jedoch um die Planung selbst oder eine Vorplanung.
Dem Bauherrn soll mit der Planungsgrundlage u.a. die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die für das Vorhaben erforderlichen Kosten zu informieren. Darüber hinaus soll der Gegenstand des Vertrages, also die eigentliche Maßnahme, definiert und dessen Beschaffenheit festgelegt werden. Es geht bei der Planungsgrundlage daher im weiteren Sinne um eine »Bedarfsermittlung«. Im Einzelfall können zusammen mit dieser »Bedarfsermittlung« aber auch weitere Leistungen gewünscht oder erforderlich sein.
Welche Leistungen sind für die Planungsgrundlage erforderlich? Ist mit der Planungsgrundlage nach § 650 p Abs. 2 BGB die Grundlagenermittlung (Grundleistung Leistungsphase 1 HOAI) gemeint?
Mit der Planungsgrundlage sollen die „wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele“ ermittelt werden. Zu diesen gehören insbesondere alle Vorgaben des Auftraggebers, darunter auch besondere Wünsche des Auftraggebers oder wesentliche Vorgaben für eine spezielle Nutzung. Es sind alle Angaben bezogen auf die Art des Vorhabens, der Leistungsart, die Größe und den Umfang, die Nutzung, alle qualitativen und quantitativen Erfordernisse, terminlichen Belange, eine Aufklärung über offensichtliche Zielkonflikte sowie eine Auseinandersetzung mit dem Budgetvorstellungen des Bauherrn einschließlich einer Kosteneinschätzung erforderlich. Auch eine Übersicht der erforderlichen Leistung zur Erreichung des Ziels kann für im Rahmen der Planungsgrundlage erforderlich sein. Diese Leistung entspricht nicht der Leistungsphase Grundlagenermittlung (Grundleistung LP 1 HOAI), denn es handelt sich bei der Planungsgrundlage im weiteren Sinne um eine „Bedarfsermittlung“. Wie der Wortlaut des Gesetzes schon vorgibt, handelst es sich bei der Planungsgrundlage um die Grundlage für die spätere Planung und nicht um die Planung selbst. Darüber hinaus kann es in Einzelfällen aber auch möglich sein, dass Grundleistungen wie z.B. die Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung und Teile der Leistungsphase 2 – Vorplanung (nach HOAI) ausdrücklich gewünscht sind. Ein Vorentwurf oder andere planerisch kreative Leistungen gehören aber nicht zu einer Planungsgrundlage. Die Kosteneinschätzung soll dem Auftraggeber eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Gesamtkosten für dessen Finanzierungsplanung geben. Mit der Kosteneinschätzung ist keine Kostenschätzung gemäß DIN 276 gemeint, denn letztere basiert auf einer Vorplanung, die nicht Gegenstand der Planungsgrundlage ist.
Sind vertragliche Regelungen für die Planungsgrundlage gem. § 650 p Abs. 2 BGB erforderlich?
Der Gesetzgeber hat bewusst die konkreten Leistungen der Planungsgrundlage offen gelassen. Diese sind im Wesentlichen abhängig von der Maßnahme bzw. dem Planungs- und Überwachungsziel sowie der dafür erforderlichen Leistung. Um noch vor Planungsbeginn Missstimmung oder Streit zu vermeiden, ist eine Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen und das Honorar für die Planungsgrundlage sehr zu empfehlen. Der Gesetzgeber hat eine Vergütung der zu erstellenden Planungsgrundlage vorgesehen, deren Höhe frei zu vereinbaren ist.
Was sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele?
Zu den wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen können zählen:
- alle generellen und besonderen Anforderungen an das Bauvorhaben
(z.B. die Art des Vorhabens, die Leistungsart (Neubau, Umbau, Instandsetzung…), die Größe und der Umfang, die Nutzung, öffentlich-rechtliche Belange, angrenzende Nachbarn)
- funktionale Anforderungen
(z.B. Raum- oder Funktionsprogramm, genereller Raum- und Flächenbedarf, erforderliche funktionalen Zusammenhänge und internen Abläufe des Vorhabens)
- Gestaltung
(z.B. Vorstellungen des Auftraggebers zu Fassade, Stilrichtung, Dachformen, Erscheinungsbild)
- Konstruktionen
(z.B. Bauweise, Materialität, Qualitätsstandards, Tragwerk)
- Haustechnik
(z.B. Angaben zu Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, Förderanlagen Klärung des erforderlichen und haustechnischen Standards, der energetischen Beschaffenheit)
- Kosten – Kosteneinschätzung und Vergleich mit Budget
- Termine – Vorstellung des Auftraggebers
- weitere Besonderheiten
- Hinweisen auf offensichtliche, zu diesem Zeitpunkt erkennbare Zielkonflikte
- Beraten zu voraussichtlich erforderlicher Leistung zu Erreichung des Vorhabens (Leistungsziel), ggf. zu BIM
Muss der Bauherr die Planungsgrundlage bezahlen? Gilt die HOAI für die Planungsgrundlage?
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine Planungsgrundlage grundsätzlich eine zu vergütende Leistung ist. Die Höhe der Vergütung dafür regeln die Parteien. Werden gemeinsam mit der Planungsgrundlage auch Grundleistungen gemäß HOAI erbracht, sind diese Grundleistungen gemäß den Vorgaben der HOAI zu vergüten, sofern sie vor dem 01.01.2021 beauftragt wurden oder keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Für Leistungen beauftragt nach dem Inkrafttreten der HOAI 2021, kann die Vergütung für die Grundleistung ebenfalls frei vereinbart werden.
Der Architekt hat dem Auftraggeber keine Planungsgrundlage gem. § 650 p Abs. 2 BGB vorgelegt oder ist seiner Hinweispflicht bei Verbrauchern nicht nachgekommen – Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen
Hat der Architekt seinem Bauherrn keine Planungsgrundlage gemäß den Vorgaben des § 650 p Abs. 2 BGB vorgelegt oder ist der Auftraggeber ein Verbraucher und ist der Planer seiner Hinweispflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen, kann der Auftraggeber auch zu einem späteren Zeitpunkt den Vertrag kündigen, denn das Sonderkündigungsrecht bleibt erhalten. Der Planer kann nur ein Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.