Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

FAQs – häufig gestellte Fragen

Die Antworten auf häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Architekten- und Ingenieurehonoraren sind hier zusammengestellt.


Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen – HOAI

Was ist die HOAI?

Die HOAI – Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt die Vergütung von Grundleistungen der Architekten- und Ingenieure.

Die derzeit aktuelle Fassung HOAI 2021 ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Frühere Fassungen sind die HOAI 2013, die HOAI 2009 und die HOAI 1996/2002. Für Verträge aus dem Jahr 2020 oder früher (seit dem 17.07.2013) ist die HOAI 2013 anzuwenden, erfolgte die Auftragserteilung nach dem 01.01.2021, gilt die HOAI 2021.

Welche HOAI anzuwenden ist, hängt vom Auftragszeitpunkt ab. Für die nach dem 17.07.2013 und vor dem 01.01.2021 beauftragte Leistung gilt die Fassung der HOAI 2013, für alle Beauftragungen ab dem 01.01.2021 ist die HOAI 2021 anzuwenden.


Was regelt die HOAI?

Sie regelt die Vergütung für alle in dieser Verordnung beschriebenen Grundleistungen. Zu den in der HOAI geregelten Leistungsbildern gehören solche der Architekten (Leistungsbild Gebäude), der Landschaftsarchitekten (Leistungsbild Freianlagen), der Innenarchitekten (Leistungsbild Innenräume), der Bauingenieure (Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen), der Tragwerksplaner und der Ingenieure für die technische Gebäudeausrüstung. Sie ist ebenfalls anzuwenden, wenn die in dieser Verordnung geregelten Leistungen durch Bautechniker, Bauzeichner o.a. erbracht werden.

Wann und für wen gilt die HOAI?

Wo gilt die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure – HOAI?

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen – HOAI regelt die Vergütung von Leistungen der Architekten- und Ingenieuren, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und tätig sind. Sie gilt unabhängig von der Qualifikation des Leistungserbringers.


Gültigkeit: Ist die Gebührenordnung (HOAI) verpflichtend? Wann gilt die HOAI?

Die HOAI gilt für jeden der sog. Grundleistungen gemäß dieser Verordnung erbringt. Der Zusatz, dass sie nur für innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Leistungen gilt, war in der Fassung der HOAI 2009 und HOAI 2013 enthalten. In der derzeit aktuellen Fassung von 2021 ist diese Formulierung nicht mehr enthalten. Für alle Leistungen, die als Grundleistung in der HOAI beschrieben sind, gilt diese Gebührenordnung. Sie gilt nicht nur für Architekten und beratende Ingenieure, sondern auch für alle anderen Personen, die diese Leistungen erbringen, also unabhängig vom tatsächlichen Berufsstand, einer Kammerzugehörigkeit oder Ausbildung. Werden solche Leistungen vereinbart, gilt die HOAI zunächst unabhängig davon ob sie ausdrücklich zur Vertragsgrundlage gemacht wurde oder nicht, sofern die anrechenbaren Kosten nicht außerhalb der Tafelwerte der jeweiligen Leistungsbilder liegen. Mit dem Inkrafttreten der HOAI 2021 wurde das zwingende Preisrecht aufgehoben und die Parteien können ein Honorar auch abseits der Tafelwerte der HOAI vereinbaren. Die Tafelwerte der HOAI 2021 gelten als Orientierungswerte. Für Verträge ohne schriftliche Honorarvereinbarung enthält die HOAI u.a. auch Regelungen zur Honorarermittlung. Für Altverträge, geschlossen vor dem 01.01.2021, gilt das bisherige Preisrecht der HOAI 2013 weiterhin: nur wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte liegen – z.B. für Gebäude unterhalb von 25.000 € oder unterhalb von 25.000.000 € – kann demnach das Honorar frei vereinbart werden.

Link zu Honorartafeln / Tafelwerten


Für welche Leistungsbereiche / Leistungsbilder gilt die HOAI?

In der HOAI sind die beschriebenen Leistungen zu sogenannten Leistungsbildern zusammengefasst:

  • Landschaftsplanung:
    Landschaftsplan, Grünordnungsplan , Landschaftsrahmenplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie Pflege- und Entwicklungsplan
  • Objektplanung:
    Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
  • Fachplanung:
    Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung

Die Leistungsbilder sind in einzelne Leistungsphasen unterteilt, die aus einzelnen Teilleistungen, den sog. Grundleistungen, bestehen. Sie sind, so die HOAI in § 3 Abs. 1 HOAI 2021 (§ 3 Abs. 2 HOAI 2013), »zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich«. Für diese Grundleistungen galt bislang das zwingende Preisrecht der HOAI 2013. Mit der Einführung der HOAI 2021 ist das Honorar auch für Grundleistungen abseits von Mindest- und Höchstsätzen frei vereinbar. Die Tafelwerte gelten nunmehr als Orientierungswerte. Für Verträge ohne eine schriftliche Honorarvereinbarung (konkludent geschlossene Verträge) enthält die HOAI eine Vergütungsregelung. Für Leistungen, die nicht in der HOAI als Grundleistung definiert sind, konnte das Honorar schon immer frei vereinbart werden. Sie werden auch Besondere Leistungen genannt. Die HOAI ist reines Preisrecht. Sie regelt nur die Vergütung der Grundleistungen und bestimmt, welche Leistungen sog. Grundleistungen darstellen. Welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur zu erbringen hat regelt die HOAI aber nicht.

Berechnung des Architekten- und Ingenieurhonorars

Wie errechnet sich das Architektenhonorar? Wie errechnet sich das Honorar für den Architekten? Was sind die Grundlagen des Honorars für Architekten und Ingenieure?

Das Honorar für Architekten und Ingenieure richtet sich gemäß HOAI nach


Bei Umbauten und Modernisierungen ist zusätzlich zu berücksichtigen


Zunächst sind die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone für jedes Objekt getrennt zu ermitteln. Je nach Leistungsbild ist die erbrachte Grundleistung (Leistungsphasen/ Teilleistungen einer Leistungsphase) in Prozentsätzen zu bewerten. Mithilfe der Honorartafeln wird dann, unter Berücksichtigung des Honorarsatzes, das Grundhonorar ermittelt. Sind nicht alle Grundleistungen oder Leistungsphasen beauftragt, so ist das Grundhonorar anhand der Prozentsätze anteilig zu reduzieren, denn das Honorar darf nur in der Höhe berechnet werden, wie es dem Anteil der Grundleistungen entspricht. Zuschläge für Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen können das Honorar erhöhen.

Honorar verhandeln

Ist das Honorar verhandelbar? Kann ich über das Honorar mit dem Architekten verhandeln?

Das Honorar für die Grundleistung von Architekten und Ingenieuren ist seit dem 01.01.2021 frei verhandelbar. Die HOAI soll als Orientierungshilfe für ein angemessenes Honorar dienen. Für Aufträge bis zum 31.12.2020 waren die Mindest- und Höchstsätze des Honorars in der Verordnung festgeschrieben. Lediglich in der Spanne zwischen dem Mindestsatz und dem Höchstsatz war das Honorar bis dato verhandlungsfähig.

Das Honorar kann bei Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen durch einen Zuschlag erhöht werden, der zu verhandeln ist.

Für Verträge bis zum 31.12.2020 gilt: Unzulässig ist nach der HOAI eine Überschreitung des Höchstsatzes. Ebenso wenig ist eine Unterschreitung des Mindestsatzes zulässig. Seit dem EuGH-Urteil vom 4.7.2019 könnten jedoch trotz der weiterhin geltenden HOAI Honorare außerhalb des Preisrahmenrechts zulässig sein. Ein abschließendes Urteil des BGH wird dazu noch Mitte/Ende 2021 erwartet.

Das Honorar für Besondere Leistungen, bzw. alle Leistungen, welche nicht als Grundleistungen in der HOAI definiert sind, ist das Honorar schon immer frei vereinbar. Außerdem muss das Honorar schon immer frei vereinbart werden, wenn sich die anrechenbaren Kosten gemäß § 4 HOAI unterhalb oder oberhalb der jeweiligen Tafelwerte der Leistungsbilder befinden, also für sehr kleine Bauvorhaben oder Großprojekte.

Die anrechenbaren Kosten

Was versteht man unter den »anrechenbaren Kosten«? Sind die »anrechenbaren Kosten« die Baukosten? Was sind »anrechenbare Kosten«?

Die »anrechenbaren Kosten« werden je nach Leistungsbild aus der Kostenberechnung (nach DIN 276 in der Fassung von 2008) ermittelt. Welche Kosten als anrechenbare Kosten für die entsprechenden Leistungsbilder Anwendung finden, regelt die HOAI in den jeweiligen Leistungsbildern.

Insofern spielen die sog. »Baukosten«, also die Kosten für das Bauwerk – bestehend aus der Baukonstruktion und der technischen Anlagen–, den Kosten für die Außenanlagen und das Herrichten und Erschließen sowie den Kosten für die Ausstattung und Kunstwerke eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung der »anrechenbaren Kosten«. Bei Maßnahmen im Bestand wird aber auch die mitzuverarbeitende Bausubstanz als Teil der anrechenbaren Kosten berücksichtigt. Gleiches gilt für von Auftraggeber vorbeschafftes oder bereits vorhandenes Material oder Eigenleistung.

In einigen Leistungsbildern differenziert die HOAI zwischen »stets« anrechenbaren Kosten, »teilweise« anrechenbaren Kosten, und »bedingt« anrechenbaren Kosten. Beim Planen und Bauen im Bestand sind auch die Kosten aus der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu berücksichtigen, die je nach Leistungsbild ebenfalls auch stets, teilweise oder bedingt anrechenbar sind.

Grundsätzlich gehören nur solche Kosten zu den anrechenbaren, die vom Vertragsgegenstand umfasst sind.

Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die Kostenberechnung nach der DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 (ab HOAI 2009, zuvor in der Fassung von 1981). Liegt noch keine Kostenberechnung vor, ist die Kostenschätzung (nach DIN 276) als Honorarberechnungsgrundlage zu verwenden. Auch nach Veröffentlichung einer neuen Fassung der DIN 276 im Dezember 2018 muss die Honorarberechnung auf Basis der Fassung von 2008 erfolgen. Dies gilt auch für eine Honorarberechnung nach der HOAI 2021.

Die Honorarzone

Welche Honorarzone ist richtig?

Die jeweilige Honorarzone des Objekts ist zu ermitteln. Zunächst und zur Orientierung kann die jeweilige Objektliste aus dem Anhang der HOAI zu Hilfe genommen werden. Für das Leistungsbild Gebäude ist die Objektliste in Anlage 10.2 der HOAI 2013 bzw. HOAI 2021 zu finden. Doch abschließend ist die Honorarzone i.d.R. für jedes Objekt einzeln zu ermitteln. Für Gebäude sind die Regelung des § 5 i.V.m. mit § 35 HOAI zu befolgen. Die Regelungen in den jeweiligen Leistungsbildern gilt es zu beachten. Mit dem Inkrafttreten der HOAI 2021 wird die Punktebewertung der jeweiligen Leistungsbilder zur Ermittlung der Honorarzone gestärkt.

Für jedes Objekt ist die Honorarzone getrennt zu ermitteln. Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, zum Beispiel ein Einfamilienhaus mit einer räumlich getrennt errichteten Garage (Leistungsbild Gebäude), so handelt es sich um zwei Objekte, deren Honorarzone getrennt voneinander zu ermitteln ist. Auch bei der Errichtung von zwei Doppelhaushälften handelt es sich um zwei getrennte Objekte.

Mit der Honorarzone wird dem Schwierigkeitsgrad der Leistung, also den Anforderungen an die Planung Rechnung getragen.

Planen und Bauen im Bestand – Umbauzuschlag und mitzuverarbeitende Bausubstanz

Gibt es einen Zuschlag für Umbau und Modernisierung? Umbauzuschlag wofür? Wie hoch ist der Umbauzuschlag?

Für Umbauten und Modernisierungen kann der Planer für den Mehraufwand (gegenüber einem Neubau) ein Zuschlag verlangen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt ein Zuschlag auf das Honorar von 20% für Gebäude der Honorarzone III. Mit dem Umbauzuschlag soll der Mehraufwand des Planers bei einem Umbau oder einer Modernisierung berücksichtigt werden. Ob es sich um einen Umbau handelt, hängt davon ab, ob der Eingriff in Konstruktion oder Bestand »wesentlich« ist.

Es gilt zu beachten, dass es unterschiedliche Regelungen zum Umbauzuschlag in den jeweiligen Fassungen der HOAI von 1996(2002), 2009 und 2013 bzw. der HOAI 2021 gibt. Welche HOAI zur Anwendung kommt, entscheidet der Zeitpunkt der Beauftragung, d.h. die zum Beauftragungszeitpunkt gültige HOAI ist für die Ermittlung des Honorars zu Grunde zu legen.

Ein Zuschlag gibt es auch bei einer Modernisierung.

Darüber hinaus können Zuschläge auch für Instandsetzungen und Instandhaltungen das Honorar erhöhen, müssen aber vereinbart werden und sind begrenz auf die Leitungsphase 8. Ein Objekt kann beispielsweise nur eine Modernisierung oder eine Instandsetzung sein. Es kann also immer nur ein Zuschlag (Umbau/Modernisierung oder Instandsetzung/Instandhaltung) zur Anwendung kommen.

Wann es sich um einen »Umbau«, eine »Modernisierung«, eine »Instandsetzung« oder »Instandhaltung« handelt, regelt § 2 der HOAI 2013 bzw. HOAI 2021, sowie der Schwerpunkt der Maßnahme


Was ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz?

In der Fassung der HOAI 1996(2002) und der HOAI 2013 bzw. der HOAI 2021 ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz als Teil der anrechenbaren Kosten »angemessen« zu berücksichtigen. »Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des geplanten Objekts, der bereits durch Bauleistung hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistung technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.« (HOAI 2013 bzw. HOAI 2021 § 2 Abs. 7)

Angemessen zu berücksichtigen sind auch vorhandene oder »vorbeschaffte Baustoffe« und »Lieferungen oder Leistungen«, die der Auftraggeber selbst übernimmt, für die der Planer Leistungen erbringt.

Mit diesen Regelungen soll der Architekt nicht schlechter gestellt werden wenn er vorhandene Bausubstanz oder vorbeschaffte Baustoffe mitverarbeitet oder auch wenn der Bauherr die Ausführung in Eigenleistung erbringt.

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist zum Zeitpunkt der Kostenberechnung auszuweisen. Sie ist jedoch i.d.R. auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewiesen wird, denn die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist mindestsatzrelevant, bzw. bei Vergleichsberechnungen oder wenn keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde zu berücksichtigen.

Der Honorarsatz

Was versteht man unter dem Honorarsatz? Was ist der Mindestsatz? Gibt es einen Höchstsatz? Basissatz und oberer Satz sind neu seit 2021

Das Honorar für Grundleistungen ist nach der HOAI 2013 (Vertragsabschluss bis 31.12.2020) bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu vereinbaren. Ist keine Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung schriftlich (mit Unterschriften beider Parteien) getroffen worden, so gelten die Mindestsätze als vereinbart. Vereinbarungen, bei denen das Honorar unterhalb des Mindestsatzes oder oberhalb des Höchstsatzes geregelt wird, sind nach der Verordnung unwirksam. (Dies könnte nach dem EuGH-Urteil vom 4.7.2019 anders sein – eine BGH –Entscheidung dazu wird noch erwartet). Nur wenn sich die anrechenbaren Kosten unterhalb oder oberhalb der Tafelwerte des jeweiligen Leistungsbildes der HOAI 2013 befinden, kann das Honorar frei vereinbart werden.

Nach der HOAI 2021, welche für alle Verträge beauftragt nach dem 01.01.2021 anzuwenden ist, haben die Tafelwerte nur einen Orientierungscharakter und wurden deshalb in »Basissatz« (ehemaliger Mindestsatz) und »oberen Satz« (früher Höchstsatz) umbenannt. Die Höhe der Tafelwerte wurde gegenüber der Fassung von 2013 nicht erhöht oder angepasst.

Grundleistungen und Besondere Leistungen

Was sind Grundleistungen?

Grundleistungen sind die Leistungen, die im Allgemeinen zur mangelfreien Erstellung eines Bauvorhabens erforderlich sind und die abschließend in den jeweiligen Leistungsbildern der HOAI (siehe Anlagen der HOAI) gelistet sind. Diese Grundleistungen können durch Besondere Leistungen oder sonstige Leistungen ergänzt werden.


Müssen alle Grundleistungen erbracht werden?

Zwar führt die HOAI an, dass die Grundleistungen diejenigen Leistungen seien, die zur »ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind«, doch welche Grundleistungen im Konkreten Fall geschuldet oder zu erbringen sind, regelt nicht die HOAI sondern der Vertrag.


Was sind Besondere Leistungen?

Neben den Grundleistungen, die in der HOAI gelistet bzw. geregelt sind, führt die HOAI auch Besondere Leistungen auf. Während die HOAI u.a. eine Reglung zur Vergütung von Grundleistungen vorsieht, wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde, empfiehlt es sich für besondere Leistungen ein angemessenes Honorar schriftlich zu vereinbaren, denn für Besondere Leistungen gibt es keine Orientierungswerte oder Regelungen. Üblich ist für Besondere Leistungen ein Pauschalhonorar oder auch eine Vergütung nach Stundenaufwand.


Muss ich ein Aufmaß gesondert bezahlen?

Die Vergütung für ein Aufmaß eines Bestandsgebäudes ist nicht vom Grundleistungshonorar umfasst und ist gesondert zu vereinbaren. Es stellt eine Besondere Leistung dar. Beim Planen und Bauen im Bestand ist fast immer ein Aufmaß oder eine Bestandsaufnahme erforderlich und stellt eine Grundlage für die Planung dar.

Was muss der Architekt leisten?

Wie viele Entwürfe fertigt der Architekt an?

Im Rahmen der Grundlagenermittlung befasst sich der Architekt mit den Wünschen des Bauherrn und sammelt die Informationen, die er benötigt, um mit dem Vorentwurf beginnen zu können. Je nach Bauaufgabe erstellt der Architekt einen oder mehrere Vorentwürfe bzw. Varianten nach gleichen Anforderungen. Eine genaue Anzahl von Varianten ist nicht vorgeschrieben oder bestimmt. Nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Planer nicht vorlegen. Sollen allerdings alternative Lösungsansätze untersucht oder Planungen mit unterschiedlichen Anforderungen erstellt werden, so sind diese Varianten nicht vom Grundleistungshonorar umfasst und gesondert zu vergüten.

Es ist davon ausgehen, dass größere und komplexere Bauvorhaben oft mehrere Vorentwurfsschritte benötigen, kleine Bauvorhaben vielleicht nur einen oder wenige. Nach Abschluss der Vorentwurfsphase wird dann im Rahmen der Entwurfsplanung die Planungsaufgabe weiter konkretisiert.

Änderungsleistungen

Was sind wiederholt erbrachte Grundleistungen?

Werden bestimmte Grundleistungen wiederholt oder mehrfach erbracht oder wird deren Erbringung notwendig, ohne, dass der Architekt die Änderung zu verschulden hat, ist die wiederholt zu erbringende Leistung gesondert zu vergüten. Die Vergütung für die Änderungsleistung richtet sich gemäß der HOAI nach dem Umfang des zu ändernden Anteils und nach dem Anteil der erbrachten Grundleistung oder Teile dieser.

Wenn der Architekt jedoch aufgrund seines eigenen Verschuldens Teilleistungen oder ganze Leistungsphasen wiederholt erbringen muss, hat der Architekt keinen Anspruch auf ein Änderungshonorar, da es sich um eine Beseitigung seiner mangelhaft erbrachten Planung handelt. Warum Leistungen/Grundleistungen wiederholt zu erbringen sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen.


Muss ich als Bauherr alle Leistungsphasen beauftragen?

Der Umfang der zu beauftragenden Leistung hängt zunächst von der Bauaufgabe und vom Leistungsbild ab. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Leistungsphasen (z.B. bei Gebäude Leistungsphasen 1 - 9) beauftragt werden müssen. Grundsätzlich kann die Leistung, die zu erbringen ist, individuell vereinbart werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Leistungsphasen aufeinander aufbauen. Es ist z.B. nicht üblich eine Genehmigungsplanung einzeln zu beauftragen ohne, dass vorangegangene Leistungsphasen zuvor erbracht wurden. Denn in der Entwurfsplanung werden alle fachlichen Voraussetzungen erarbeitet, die für die sog. Genehmigungsplanung erforderlich sind, nämlich die ausführungs- und genehmigungsfähige Planung an sich. Bei der Genehmigungsplanung i.S. des Leistungsbilds der HOAI handelt es sich nämlich vornehmlich um Leistungen im Zusammenhang mit dem behördlichen Prozesses des Antrags auf Baugenehmigung. Ob jedoch tatsächlich alle Grundleistungsschritte der jeweiligen Leistungsphasen erforderlich sind hängt vom Einzelfall ab.

Es ist durchaus möglich die Leistung auch stufenweise zu beauftragen, d.h. die einzelnen Leistungsphasen bzw. mehrere Leistungsphasen als Pakete nacheinander zu beauftragen oder isoliert nur die Leistungsphasen 1 und 2.

Die prüffähige Schlussrechnung

Ist die Schlussrechnung prüffähig?

Eine der häufigsten Fragen bei der Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen ist diejenige, ob und wann eine Schlussrechnung prüffähig ist. Grundsätzlich muss die Schlussrechnung alle Parameter enthalten, die zu einer fachlichen Prüfung der Schlussrechnung erforderlich sind.

So muss eine Schlussrechnung die erbrachte Leistung ausweisen. Zur Prüffähigkeit gehört bei einer Abrechnung nach HOAI ebenfalls die Ermittlung der Honorarzone, sofern sie nicht eindeutig aus der Objektliste hervorgeht, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten gem. §4 HOAI und Angaben über die Höhe des Honorarsatzes und gegebenenfalls des Umbauzuschlags, wie vertraglich vereinbart. Sind nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase vereinbart oder erbracht, so sind die Prozentsätze der erbrachten Teilleistungen mit Hilfe einer Teilleistungstabelle zu bewerten.

Wiederholt erbrachte Grundleistungen und Besondere Leistungen sind getrennt auszuweisen. Jedes Objekt i.S.d. HOAI ist gesondert zu berechnen. Die Rechnung muss Bezug auf die zugrunde gelegte Fassung der HOAI nehmen und das Datum der Beauftragung tragen. Die anrechenbaren Kosten müssen auf der Grundlage der Kostenberechnung (DIN 276 i.d. Fassung von 2008, HOAI 1996 nach der DIN 276 i.d. Fassung von 1981) erfolgt sein.

Entscheidend ist, dass der Rechnungsempfänger diejenigen Informationen aus der Rechnung entnehmen kann, die es ihm grundsätzlich ermöglichen diese zu prüfen. In der Praxis wird der Laie mit der detaillierten Prüfung der Schlussrechnung oft überfordert sein. An dieser Stelle empfiehlt es sich, die Hilfe eines Sachverständigen für Honorare für Architektenleistungen in Anspruch zu nehmen.

Mangelhafte Planung

Der Architekt hat nicht die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht. Muss trotzdem alles bezahlt werden?

Nicht immer erbringt der Architekt auch die vereinbarte Leistung. Manchmal erstellt er z.B. nicht alle erforderlichen Pläne und Details, lässt Zeichnungen oder Ausschreibungen von ausführenden Firmen ausfertigen oder unterlässt das Führen eines Bautagebuchs währende der Bauphase. Sind diese Leistungen jedoch vereinbart und werden sie dennoch nicht erbracht, so ist die Leistung des Architekten auch dann mangelhaft, wenn das Bauwerk ansonsten mangelfrei erstellt worden ist.

Stellt der Bauherr diesen Mangel fest, muss er diesen unverzüglich anzeigen, damit der Architekt seine Leistung entsprechend korrigieren oder ergänzen, also nacherfüllen kann. Vor einer Minderung des Honorars sollte eine Rechtsberatung eingeholt werden. Eine Leistungsbewertung nimmt der Honorarsachverständige vor.

Honorarsachverständiger oder Anwalt?

Wann gehe ich zum Rechtsanwalt und wann kann mir ein Sachverständiger helfen? Was ist der Unterschied zu einem Rechtsanwalt?

Die Aufgabe eines Sachverständigen für Honorare für Architekten- und/oder Ingenieurleistungen ist es, das in der HOAI und im BGB geregelte Recht sowie die Rechtsprechung darüber genau zu kennen und dieses Wissen bei der Bewertung von Leistungen oder der Honorarermittlung oder der Erstattung von Gutachten anzuwenden.

Die Kenntnisse des Sachverständigen werden immer dann benötigt, wenn fachliche Beurteilungen notwendig sind, zum Beispiel, wenn es um die Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone geht, wenn anrechenbare Kosten zu überprüfen oder zu ermitteln sind, wenn Leistungen von Architekten und Ingenieuren fachlich zu beurteilen sind, wenn der angemessene Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu bewerten ist oder auch wenn zu prüfen ist, ob eine Schlussrechnung des Architekten oder eines Ingenieurs fachlich und inhaltlich richtig ist. Durch den Wegfall des verbindlichen Preisrechts 2021 ist auch die Ermittlung der »üblichen Vergütung« oder angemessenen Vergütung Aufgabe des Sachverständigen für Honorare für Architekten- und/oder Ingenieurleistungen.

Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt berät der Sachverständige für Architekten- und Ingenieurehonorare nicht „rechtlich“, sondern „fachlich“. Für eine fachliche Beratung sind jedoch auch rechtliche Kenntnisse und das Wissen über die aktuelle Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen verfügen über entsprechende rechtliche und fachliche Kenntnisse. Während man eine Rechtsberatung beim Rechtsanwalt erhält, bekommt man bei man eine Fachberatung nur beim Sachverständigen.

Oft können Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrn und Architekten mit Hilfe eines Gutachtes von einem Honorarsachverständigen ausgeräumt werden, bevor es zu einem langwierigen Rechtsstreit kommt. Außerdem unterstützen Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare Bauherrn und Architekten / Ingenieure bei Schlichtungsgesprächen sowie im Prozess vor den ordentlichen Gerichten und vor Schiedsgerichten.

Für alle rechtlichen Angelegenheiten sind die Rechtsanwälte die richtigen Ansprechpartner.

Planungsgrundlage

Was ist mit einer Planungsgrundlage nach § 650 p BGB gemeint? Zielfindungsphase oder Leistungsphase 0 – was ist das?

Seit dem 1.1.2018 hat der Planer vor der eigentlichen Planung eine »Planungsgrundlage« einschließlich einer »Kosteneinschätzung« zu erstellen, wenn bei Beauftragung wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht bekannt sind und demnach nicht vereinbart werden können. Die Planungsgrundlage nach § 650 p Abs. 2 BGB dient der Ermittlung der »wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele« der Maßnahme. Bei der »Planungsgrundlage« handelt es sich um die Grundlage für die zukünftige Planung, nicht jedoch um die Planung selbst oder eine Vorplanung.

Dem Bauherrn soll mit der Planungsgrundlage u.a. die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die für das Vorhaben erforderlichen Kosten zu informieren. Darüber hinaus soll der Gegenstand des Vertrages, also die eigentliche Maßnahme, definiert und dessen Beschaffenheit festgelegt werden. Es geht bei der Planungsgrundlage daher im weiteren Sinne um eine »Bedarfsermittlung«. Im Einzelfall können zusammen mit dieser »Bedarfsermittlung« aber auch weitere Leistungen gewünscht oder erforderlich sein.


Welche Leistungen sind für die Planungsgrundlage erforderlich? Ist mit der Planungsgrundlage nach § 650 p Abs. 2 BGB die Grundlagenermittlung (Grundleistung Leistungsphase 1 HOAI) gemeint?

Mit der Planungsgrundlage sollen die „wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele“ ermittelt werden. Zu diesen gehören insbesondere alle Vorgaben des Auftraggebers, darunter auch besondere Wünsche des Auftraggebers oder wesentliche Vorgaben für eine spezielle Nutzung. Es sind alle Angaben bezogen auf die Art des Vorhabens, der Leistungsart, die Größe und den Umfang, die Nutzung, alle qualitativen und quantitativen Erfordernisse, terminlichen Belange, eine Aufklärung über offensichtliche Zielkonflikte sowie eine Auseinandersetzung mit dem Budgetvorstellungen des Bauherrn einschließlich einer Kosteneinschätzung erforderlich. Auch eine Übersicht der erforderlichen Leistung zur Erreichung des Ziels kann für im Rahmen der Planungsgrundlage erforderlich sein. Diese Leistung entspricht nicht der Leistungsphase Grundlagenermittlung (Grundleistung LP 1 HOAI), denn es handelt sich bei der Planungsgrundlage im weiteren Sinne um eine „Bedarfsermittlung“. Wie der Wortlaut des Gesetzes schon vorgibt, handelst es sich bei der Planungsgrundlage um die Grundlage für die spätere Planung und nicht um die Planung selbst. Darüber hinaus kann es in Einzelfällen aber auch möglich sein, dass Grundleistungen wie z.B. die Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung und Teile der Leistungsphase 2 – Vorplanung (nach HOAI) ausdrücklich gewünscht sind. Ein Vorentwurf oder andere planerisch kreative Leistungen gehören aber nicht zu einer Planungsgrundlage. Die Kosteneinschätzung soll dem Auftraggeber eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Gesamtkosten für dessen Finanzierungsplanung geben. Mit der Kosteneinschätzung ist keine Kostenschätzung gemäß DIN 276 gemeint, denn letztere basiert auf einer Vorplanung, die nicht Gegenstand der Planungsgrundlage ist.


Sind vertragliche Regelungen für die Planungsgrundlage gem. § 650 p Abs. 2 BGB erforderlich?

Der Gesetzgeber hat bewusst die konkreten Leistungen der Planungsgrundlage offen gelassen. Diese sind im Wesentlichen abhängig von der Maßnahme bzw. dem Planungs- und Überwachungsziel sowie der dafür erforderlichen Leistung. Um noch vor Planungsbeginn Missstimmung oder Streit zu vermeiden, ist eine Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen und das Honorar für die Planungsgrundlage sehr zu empfehlen. Der Gesetzgeber hat eine Vergütung der zu erstellenden Planungsgrundlage vorgesehen, deren Höhe frei zu vereinbaren ist.


Was sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele?

Zu den wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen können zählen:

  • alle generellen und besonderen Anforderungen an das Bauvorhaben (z.B. die Art des Vorhabens, die Leistungsart (Neubau, Umbau, Instandsetzung…), die Größe und der Umfang, die Nutzung, öffentlich-rechtliche Belange, angrenzende Nachbarn)
  • funktionale Anforderungen
    (z.B. Raum- oder Funktionsprogramm, genereller Raum- und Flächenbedarf, erforderliche funktionalen Zusammenhänge und internen Abläufe des Vorhabens)
  • Gestaltung
    (z.B. Vorstellungen des Auftraggebers zu Fassade, Stilrichtung, Dachformen, Erscheinungsbild)
  • Konstruktionen
    (z.B. Bauweise, Materialität, Qualitätsstandards, Tragwerk)
  • Haustechnik
    (z.B. Angaben zu Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, Förderanlagen Klärung des erforderlichen und haustechnischen Standards, der energetischen Beschaffenheit)
  • Kosten – Kosteneinschätzung und Vergleich mit Budget
  • Termine – Vorstellung des Auftraggebers
  • weitere Besonderheiten
  • Hinweisen auf offensichtliche, zu diesem Zeitpunkt erkennbare Zielkonflikte
  • Beraten zu voraussichtlich erforderlicher Leistung zu Erreichung des Vorhabens (Leistungsziel), ggf. zu BIM

Muss der Bauherr die Planungsgrundlage bezahlen? Gilt die HOAI für die Planungsgrundlage?

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine Planungsgrundlage grundsätzlich eine zu vergütende Leistung ist. Die Höhe der Vergütung dafür regeln die Parteien. Werden gemeinsam mit der Planungsgrundlage auch Grundleistungen gemäß HOAI erbracht, sind diese Grundleistungen gemäß den Vorgaben der HOAI zu vergüten, sofern sie vor dem 01.01.2021 beauftragt wurden oder keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Für Leistungen beauftragt nach dem Inkrafttreten der HOAI 2021, kann die Vergütung für die Grundleistung ebenfalls frei vereinbart werden.


Der Architekt hat dem Auftraggeber keine Planungsgrundlage gem. § 650 p Abs. 2 BGB vorgelegt oder ist seiner Hinweispflicht bei Verbrauchern nicht nachgekommen – Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Hat der Architekt seinem Bauherrn keine Planungsgrundlage gemäß den Vorgaben des § 650 p Abs. 2 BGB vorgelegt oder ist der Auftraggeber ein Verbraucher und ist der Planer seiner Hinweispflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen, kann der Auftraggeber auch zu einem späteren Zeitpunkt den Vertrag kündigen, denn das Sonderkündigungsrecht bleibt erhalten. Der Planer kann nur ein Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Die HOAI 2021

Was ändert sich mit der HOAI 2021 gegenüber der HOAI 2013?

Das verbindliche Preisrecht, ein Honorar zwischen den sogenannten Mindest- und Höchstsätzen, wird aufgehoben. Nach dem neuen Recht kann eine Honorarvereinbarung, deren Honorarhöhe auch den vormaligen Mindestsatz – jetzt Basissatz genannt – unterschreitet oder den vormaligen Höchstsatz – jetzt oberer Satz – überschreitet geschlossen werden. Eine Honorarvereinbarung abseits des Basissatzes (ehemaliger Mindestsatz) kann auch nach Planungsbeginn, also zu jedem Zeitpunkt der Planung, geschlossen werden. Das Schriftformerfordernis (2 Unterschriften auf einem Dokument) ist nicht mehr erforderlich und wurde nun durch die sogenannte Textform ersetzt. So kann eine Honorarvereinbarung auch durch per E-Mail geschlossen werden.

Der Verbraucherschutz wurde in die HOAI implementiert. Der Auftragnehmer muss nämlich einen Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass auch ein anderes Honorar abseits der Honorartafeln, also ein höheres oder ein niedrigeres Honorar als dasjenige der Honorartabellen, vereinbart werden kann.

Auch der § 5 HOAI über die Honorarzonen wurde neu gefasst. Die dort vormals gelisteten Planungsanforderungen der 5 bzw. 3 Honorarzonen sind entfallen. Nun heißt es nur noch, dass die Honorarzonen von I aus ansteigend in den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Planung einzuteilen sind. Die Honorarzonen sollen anhand der Bewertungsmerkmale der jeweiligen Leistungsbilder ermittelt werden. Dabei sollen die Regelbeispiele der Objektlisten Berücksichtigung finden. Es wird damit der Prozess der Zuordnung der Honorarzone in die einzelnen Leistungsbilder verlegt und das Punktesystem, an dessen Ende dann die Honorarzone steht, aufgewertet. Inhaltlich ändert sich in Bezug auf die Zugehörigkeit und Einstufung der Objekte zu der entsprechenden Honorarzone jedoch nichts.

Im Bereich der Vermessungsleistungen wurde in der Anlage 1 der Verordnung die Zuordnung der Punkte je Hektar zu Verrechnungseinheiten erweitert.

Redaktionelle Änderungen und kleine Korrekturen in der Formulierung wurden an einigen Stellen der HOAI vorgenommen. In Bezug auf den Inhalt und den Aufbau der HOAI wurden keine größeren Änderungen vorgenommen. Auch werden die anrechenbaren Kosten weiterhin auf Grundlage der Kostenberechnung nach DIN 276 in der Fassung von 2008 ermittelt. Der Umbauzuschlag und die Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bleiben unverändert.


Wozu braucht man eine HOAI 2021 ohne verbindliches Preisrecht?

Zunächst einmal ist die Rückfallregelung des ehemaligen § 7 Abs. 5 HOAI 2013 beibehalten worden. Wenn also zwischen den Parteien keine Honorarvereinbarung in Textform zustande gekommen ist, gilt der sogenannte Basissatz als Berechnungsgrundlage als vereinbart. Sie ist geregelt in § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021.

Die neue HOAI 2021 kann auch als Grundlage zur Ermittlung angemessener Honorare dienen. Sie stellt eine bewährte Berechnungsmethode zur Ermittlung von Honoraren für Planungs- und Überwachungsleistungen dar. Auch wenn ab dem Inkrafttreten der Novelle ein Honorar völlig frei und ohne Bezug auf dieses Berechnungssystem vereinbart werden kann, so dient sie nicht nur als Orientierungshilfe sondern kann – so wird es von Kammern und Verbänden empfohlen –weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden.

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