Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 13.03.2018

Welche Leistungen sind mit der Zielfindungsphase verbunden?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Leistungen der „Planungsgrundlage“ im Gesetz nicht konkret beschrieben hat, weshalb sie unbestimmt bleiben. Er macht jedoch deutlich, dass mit der Planungsgrundlage die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele darzustellen sind, um diese auch als Gegenstand des Vertrags vereinbaren zu können. Die dafür erforderlichen Leistungen und auch der Umfang der Planungsgrundlage sind vom jeweiligen Vorhaben, also vom „Ziel“ oder der Maßnahmen sowie dem Empfängerhorizont abhängig. Insofern wird es wesentlich darauf ankommen, welche konkreten Leistungen die Vertragsparteien für diese „Zielfindungsphase“ vereinbaren.

Zu den „wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen“ gehören insbesondere alle Vorgaben des Auftraggebers, darunter auch besondere Wünsche des Auftraggebers oder wesentliche Vorgaben für eine spezielle Nutzung. Es sind alle Angaben bezogen auf die Art des Vorhabens, der Leistungsart, die Größe und den Umfang, die Nutzung, alle qualitativen und quantitativen Erfordernisse, terminlichen Belange, eine Aufklärung über offensichtliche Zielkonflikte sowie eine Auseinandersetzung mit den Budgetvorstellungen des Bauherrn einschließlich einer Kosteneinschätzung erforderlich.
Nicht Gegenstand der Ermittlung der „Planungs- und Überwachungsziele“ ist die eigentliche Planung4 selbst! Eine Vorplanung ist somit zunächst nicht geschuldet, genauso wenig wie eine Kostenschätzung nach DIN 276 (vergl. Leistungsphase 2, Anlage 10.1 HOAI). Die „Kosteneinschätzung“ soll dem Besteller eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Gesamtkosten für seine Finanzierungsplanung geben5. Zu beachten ist aber, dass der Planer diese grobe Einschätzung anhand der ihm vorliegenden Daten mit der gebotenen Sorgfalt vorzunehmen hat. Lässt er diese vermissen, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig6.

Die Ermittlung und Zusammenstellung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele weicht inhaltlich von der Grundlagenermittlung7 ab und ist quasi zusätzlich zu erbringen. Es würde demnach also nicht ausreichen, die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und teilweise der Leistungsphase 2 (Vorplanung) zu erbringen, ohne eine „Ermittlung“ und Zusammenstellung des konkreten Bedarfs vorzulegen.

Auch wenn eine solche Bedarfsermittlung als Besondere Leistung gilt, handelt es sich bei den Leistungen der Planungsgrundlage nicht zwangsläufig ausschließlich um Leistungen außerhalb des Geltungsbereichs der HOAI. Einzelfallabhängig kann diese Zielfindungsphase sowohl aus anteiligen Grundleistungen aus der Leistungsphase 1 und teilweise auch der Leistungsphase 2 bestehen.

Was sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele?

Zu den wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen zählen:

  • Alle generellen und besonderen Anforderungen an das Bauvorhaben: z.B. die Art des Vorhabens (Bürogebäude, Turnhalle, Einfamilienhaus, ...) die Leistungsart (Neubau, Umbau, Instandsetzung…), die Größe und der Umfang, die Nutzung, öffentlich-rechtliche Belange, angrenzende Nachbarn,
  • funktionale Anforderungen – Raum- oder Funktionsprogramm, genereller Raum- und Flächenbedarf, erforderliche funktionalen Zusammenhänge und internen Abläufe des Vorhabens,
  • Gestaltung – Vorstellungen des Auftraggebers zu Fassade, Stilrichtung, Dachformen, Erscheinungsbild,
  • Konstruktionen – Bauweise, Materialität, Qualitätsstandards, Tragwerk,
  • Ausstattung – z.B. Innenausstattung, qualitativer und quantitativer Ausbaustandard,
  • Haustechnik – Angaben zu Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, Förderanlagen, Klärung des erforderlichen und haustechnischen Standards, der energetischen Beschaffenheit,
  • Kosten – Kosteneinschätzung und Vergleich mit Budget,
  • Termine – Vorstellung des Auftraggebers,
  • weitere Besonderheiten,
  • Hinweisen auf offensichtliche, zu diesem Zeitpunkt erkennbare Zielkonflikte,
  • Beraten zu voraussichtlich erforderlicher Leistung zur Erreichung des Vorhabens (Leistungsziel), ggf. zu BIM.

4 Bt-Drucks 18/8486 S.67 – amtl. Begründung zur Novellierung
5 Bt-Drucks p18/8486 S.67
6 Kniffka/Retzlaff in BauR 2017 1747, 1863
7 Leistungsphase 1 nach HOAI

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Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Hier finden Sie die Checkliste zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Planungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude als PDF zum Download.

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