Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 13.03.2018

Weitere Neuerungen während des Planungsverlaufs

Anordnungsrecht des Auftraggebers

Nach §§ 650 q Abs. 1 i.V.m. 650 b BGB gilt das „Anordnungsrecht des Bestellers“ auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag. Der Besteller kann folglich sowohl notwendige, als auch willkürliche Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung anordnen. Willkürliche Änderungen sind aber vom Planer nur dann auszuführen, wenn diese zumutbar sind

Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung von Änderungsleistungen

Wünscht der Besteller eine geänderte Leistung bzw. eine Änderung der Planung, muss der Planer ein Nachtragsangebot, also ein „Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung“ der Änderungsleistung erstellen und dem Besteller vorlegen. Kann über die änderungsbedingte Vergütung (z.B. bei Wiederholung von Grundleistungen) innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungswunsches keine Einigung erzielt werden, kann der Besteller die gewünschte Änderung grundsätzlich auch einseitig in Textform anordnen. Ist ihm die geänderte Leistung zumutbar, muss der Planer diese ausführen. Fehlt eine Einigung über die Höhe der Vergütung, richtet sich das zu leistende Honorar nach § 650 q Abs. 2 BGB. Eine Änderungsleistung bleibt aber auch weiterhin nur dann vergütungspflichtig, wenn der Planer diese nicht zu verschulden hat.

Legt der Planer kein Angebot über die „Mehr- oder Mindervergütung von Änderungsleistungen“ vor, so kann dies zu Honorareinbußen führen: Zwar dürfte auch weiterhin keine Mindestsatzunterschreitung bei preisgebundenen Leistungen möglich sein, ein Honoraranspruch für Besondere Leistungen könnte jedoch u.U. geringer ausfallen oder im ungünstigsten Fall sogar entfallen.

Anspruch auf Teilabnahme

In § 650 s BGB ist geregelt, dass der Planer zukünftig auch eine Teilabnahme seiner Leistungen verlangen kann. Dieses Recht auf Teilabnahme besteht aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nur einmal und zwar dann, wenn der letzte bauausführende Unternehmer seine Leistungen abgenommen erhalten hat, also nach der Leistungsphase 818.

Der Anspruch auf Teilabnahme ist deshalb wichtig, da mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Kann der Planer nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme verlangen, wird ein annähernder Gleichlauf der gesetzlichen Verjährung der Mängelhaftung des Planers mit der des bauausführenden Unternehmers erreicht. Den Planern ist daher zu empfehlen, von ihrem Anspruch auf Teilabnahme Gebrauch zu machen.

Gesamtschuldnerische Haftung

Mit der Neuregelung in § 650 t BGB begegnet der Gesetzgeber einem in der Praxis immer größer werdenden Problem.

Ist sowohl der Planer, als auch der bauausführende Unternehmer für einen aufgetretenen Mangel verantwortlich, konnte sich der Bauherr nach altem Recht frei entscheiden, wen er im Rahmen seiner ihm zustehenden Gewährleistungsrechte als ersten in Anspruch nimmt. Hat sich ein Mangel im Bauwerk aber bereits realisiert, kann der Planer in aller Regel die von ihm erbrachte Leistung nicht mehr nachbessern. Er haftet vielmehr umgehend auf Schadensersatz. Dementgegen hat der bauausführende Unternehmer zunächst ein Recht auf Nachbesserung. Wenn der Bauherr also eine Nachbesserung nicht wünscht, sondern sofort einen Anspruch auf Geld geltend machen will, hat es sich nach altem Recht angeboten, unmittelbar den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil einer Inanspruchnahme des Architekten liegt zudem auch darin, dass der Architekt im Gegensatz zum Bauunternehmer haftpflichtversichert ist.

In der Praxis hat diese Rechtslage zu einer extensiven Inanspruchnahme der Planer geführt, was die Haftpflichtversicherungskosten auf Architektenseite immer weiter in die Höhe getrieben hat. Diese Problematik hat der Gesetzgeber nunmehr damit zu lösen versucht, indem er dem Bauherrn vorschreibt, dass er zunächst dem ausführenden Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung setzen muss, bevor er den bauüberwachenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Weitere Neuregelungen im BGB:

Der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass die Novellierung des BGB auch Regelungen zur Zustandsfeststellung, zu Abschlagszahlungen und zur Nacherfüllung beinhaltet, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird.

18 Gem. HAOI.

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Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Hier finden Sie die Checkliste zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Planungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude als PDF zum Download.

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