Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 13.03.2018

Der neue „Architekten- und Ingenieurvertrag“

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 650 p BGB – „Architekten-und Ingenieurvertrag“ systematisch einen neuen Vertragstypus geschaffen. Zu Architekten- und Ingenieurleistungen i.S. des § 650 p BGB gehören planerische und überwachende Tätigkeiten beim Neubau, der Wiederherstellung, bei Umbau, bei Instandsetzung oder Instandhaltung sowie bei der Beseitigung von Bauwerken oder Außenanlagen. Die daraus resultierenden Pflichten gelten leistungsbezogen, also nicht bezogen auf bestimmte Berufsgruppen oder aufgrund einer besonderen Ausbildung des Auftragnehmers. Neben den typischen Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Leistungen preisrechtlich in der HOAI geregelt sind, gilt dieser Vertragstypus u.a. auch für Leistungen der Fassadenplanung, der Erstellung von Nachweisen für den vorbeugenden baulichen Brandschutz oder die Energieeinsparung sowie für Leistungen des Baucontrollings und der Projektsteuerung. Ausgenommen sind planerische Leistungen, die zusammen mit der Bauleistung (Handwerkerleistung) oder durch Bauträger erbracht werden.

Der Vertragsbeginn

Für alle ab dem 1.1.2018 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge hat der Gesetzgeber die Pflichten des Planers um eine zu erstellende „Planungsgrundlage“ einschließlich einer „Kosteneinschätzung“ erweitert, wenn die „wesentliche Planungs- und Überwachungsziele“ des Vorhabens „nicht vereinbart sind“ bzw. bei Beauftragung noch nicht feststehen. In § 650 p Abs. 2 BGB heißt es:
„Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer1 zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“

Um was geht es bei der Zielfindungsphase also?

Bei der „Zielfindungsphase“ handelt es sich um eine Grundlage für die zukünftige Planung, nicht jedoch um die eigentliche Planung selbst. Mit dieser „Planungsgrundlage“ sollen die „wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele“ für das spätere Vorhaben ermittelt werden2. Dabei soll u.a. der genaue „Vertragsgegenstand“ definiert sowie dessen „Beschaffenheit“ beschrieben werden. Dem Auftraggeber soll darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die für das Vorhaben erforderlichen Kosten zu informieren. Im weiteren Sinne handelt es sich bei der „Planungsgrundlage“ also um eine „Bedarfsermittlung“. Im Einzelfall können zusammen mit dieser Bedarfsermittlung aber auch weitere Leistungen erforderlich oder gewünscht sein, beispielsweise wenn zur Konkretisierung des Bedarfs ein Aufmaß, eine Bestandsanalyse oder eine Machbarkeitsstudie erforderlich sind. Auch Skizzen und weitere Leistungen können durchaus erforderlich oder ausdrücklich durch den Auftraggeber gewünscht sein, um die „wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele“ festzulegen.
Die Zielfindungsphase beinhaltet also Leistungen, die nach altem Recht oftmals vorvertraglich und unentgeltlich erbracht wurden. Dieser, in vielen Fällen zu weitgehenden, unentgeltlichen Akquise zu Lasten der Planer, soll mit der neuen Zielfindungsphase entgegen gewirkt werden.3

1 Anmerkung: Gemeint sind mit „Unternehmer“ die Architekten und Ingenieure.
2 Amtliche Begründung zu § 650 p Abs. 2 BGB, zu finden in BT-Drucks 18/8486.
3 Bt-Drucks 18/8486, S.67.

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Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Hier finden Sie die Checkliste zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Planungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude als PDF zum Download.

Hier finden Sie den Artikel zum Download.

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