Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Die neue HOAI 2021 ist da! Ab dem 1.1.2021 gilt für Neuverträge die HOAI 2021. Was ändert sich mit der HOAI 2021? Welche Regelungen sind ab Januar 2021 neu? Ein Überblick über die Auswirkungen, die Neuerungen und Fragen zu Verträgen aus 2020.

Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2020 der geänderten Fassung der HOAI 2021 zugestimmt. Sie wurde am 7. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl, Teil 1) veröffentlicht. Für alle Neuverträge, welche ab dem 1.1.2021 geschlossen werden, ist diese Verordnung anzuwenden. Was das bedeutet und welche Auswirkungen die neue Verordnung haben wird, folgt im Überblick.

Und was ist mit den Altverträgen? Gilt die HOAI 2013 denn noch für bereits vor dem 31.12. 2020 geschlossenen Verträge und ist das verbindliche Preisrecht, ein Honorar zwischen dem Mindest- und Höchstsatz, noch anzuwenden? Hier der Überblick

Weiterlesen... | Gepostet am 14.12.2020

EuGH Urteil zur HOAI: Auswirkungen auf bestehende Verträge, was tun bei Neuverträgen und Ausblick für die Zukunft – Kommt die HOAI 2021?

Am 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof das verbindliche Preisrecht der HOAI – der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – gekippt. Seither haben verschiedene Gerichte unterschiedlich über die Anwendung des bisherigen Preisrechts geurteilt. Viele Architekten und Ingenieure sind derzeit verunsichert, aber auch ihre Auftraggeber. Was gilt nun für bestehende Verträge? Wie können Neuverträge honorarsicher geschlossen werden und kommt nun eine neue HOAI? Wenn ja, wann wird die neue HOAI kommen und mit welchen Änderungen?

Weiterlesen... | Gepostet am 01.10.2020

Auswirkungen des BGB-Bauvertragsrechts auf die Leistungen/Verträge von Architekten und Ingenieuren

Am 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes (BauVG) in Kraft getreten. Die hierdurch in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu eingefügten Regelungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge. Inhaltlich wartet das Gesetz mit zahlreichen Neuerungen auf, die es zukünftig zu beachten gilt. In dem folgenden Artikel werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt und ein Überblick über das neue Bauvertragsrecht gegeben, ausgerichtet auf die Leistungen von Architekten und Ingenieuren.

Weiterlesen... | Gepostet am 13.03.2018

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist beim Planen und Bauen im Bestand immer zu berücksichtigen – sie ist mindestsatzrelevant!

Beim Planen und Bauen im Bestand, also bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen, erbringt der Architekt oder Ingenieur Planungsleistungen in oder an vorhandener Bausubstanz. Diese vorhandene Bausubstanz wird dabei meist mehr oder weniger technisch oder gestalterisch mitverarbeitet und erhöht gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 2013 bei der Honorarermittlung die anrechenbaren Kosten. Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 29.12.2016 erneut bestätigt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei der Honorarermittlung angemessen zu berücksichtigen ist und die anrechenbaren Kosten entsprechend erhöht: Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist mindestsatzrelevant.

Weiterlesen... | Gepostet am 16.08.2017

Das neue Bauvertragsrecht im BGB und die Auswirkungen für Architekten und Ingenieure

Vorsicht – aller Anfang ist schwer!

Ab dem 1. Januar 2018 gelten für neu abgeschlossene Verträge zwischen Architekten und Bauherrn die neuen Regelungen des neuen Bauvertragsrechts des BGB. Alle Architekten und Ingenieure müssen auf diese neuen Regelungen vorbereitet sein und ihre Verträge entsprechend vorbereiten. Eine Widerrufsbelehrung bei Verbrauchern ist Pflicht. Ein neues und genau zu beachtendes des Procedere vor und bei Vertragsbeginn mit einer „Zielfindungsphase“ stellt Architekten vor eine neue Herausforderung. Diese und weitere Änderungen sind hier beschrieben.

Weiterlesen... | Gepostet am 27.04.2017

Der Architekt und sein Auftraggeber – ziemlich beste Freunde

Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI?

Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt rechtfertigt alleine keine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI. Die Grundleistung des Architekten ist mit einem Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz nach HOAI zu vergüten. Für Teilleistungen erhält der Architekt nur ein anteiliges Honorar. Arbeitserleichterungen für den Architekten können bei der Vergütung Berücksichtigung finden. Für die meisten Vertragsverhältnisse finden sich honorarmindernde Reglungen in der HOAI 2013.

Weiterlesen... | Gepostet am 27.04.2017

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Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

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