Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 27.04.2017

Das neue Bauvertragsrecht im BGB und die Auswirkungen für Architekten und Ingenieure

Vorsicht – aller Anfang ist schwer!

Ab dem 1. Januar 2018 gelten für neu abgeschlossene Verträge zwischen Architekten und Bauherrn die neuen Regelungen des neuen Bauvertragsrechts des BGB. Alle Architekten und Ingenieure müssen auf diese neuen Regelungen vorbereitet sein und ihre Verträge entsprechend vorbereiten. Eine Widerrufsbelehrung bei Verbrauchern ist Pflicht. Ein neues und genau zu beachtendes des Procedere vor und bei Vertragsbeginn mit einer „Zielfindungsphase“ stellt Architekten vor eine neue Herausforderung. Diese und weitere Änderungen sind hier beschrieben.

Das neue Bauvertragsrecht – am 1.1.2018 geht‘s los!

Am 8. März 2017 hat die Bundesregierung das neue Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB verabschiedet. Es wird zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge gelten. Doch was bedeutet das für Architekten und Planer? Architekten und Ingenieure müssen sich auf die neuen Regelungen einstellen und vorbereiten:

Änderungen der Architektenverträge

Zunächst einmal muss er seine Architektenverträge hinsichtlich der Aufnahme der neuen Regelungen umarbeiten. Gegebenenfalls wird er einen eigenen Vertrag für die neue „Zielfindungsphase“ benötigen.

Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbrauchern

Ist sein Vertragspartner ein Verbraucher, ist es zwingend erforderlich, dass er diesen mit einer gesonderten Erklärung über sein Widerrufsrecht informiert. Hierfür sind spezielle Formulierungen erforderlich. Versäumt er dies, hat der Verbraucher ein Jahr und 14 Tage das Recht von dem Vertrag zurückzutreten, ansonsten kann der Planer darauf bauen, dass nach 14 Tagen das Widerrufsrecht erlischt und er Planungssicherheit bekommt. Diese Widerrufsbelehrung hat vor Beginn jeglicher Planungsleistung zu erfolgen.

Zielfindungsphase

Der Gesetzgeber hat beim Architekten- und Ingenieurvertrag mit dem § 650 p BGB eine „Zielfindungsphase“ eingeführt, die den üblichen Architekten- und Ingenieurleistungen vorangeht. Liegt bei Auftragserteilung noch kein Ziel über Planungs- und Überwachungsleistung vor, welches vereinbart werden kann, hat der Architekt dies als Planungsgrundlage zu ermitteln und zusammen mit einer Kosteneinschätzung (nicht vergleichbar mit einer Kostenschätzung nach DIN 276) zur Zustimmung und mit Fristsetzung von 14 Tagen Bedenkzeit vorzulegen. Nach Ablauf der Frist erlischt dieses neu geschaffene Sonderkündigungsrecht des Bauherrn, sofern er dem Bauherrn eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und ihn vor Beginn der Planung über seine Widerrufsrechte informiert hat. Hat er dies versäumt, kann der Architekt sich nicht mehr auf den einmal geschlossenen Vertrag verlassen, denn er ist jederzeit durch den Bauherrn widerruflich. Diese „Zielfindungsphase“ gilt für alle Verträge.

Honorierung der Zielfindungsphase

Für die „Zielfindungsphase“ bekommt der Architekt ein Honorar. Gilt die HOAI, so fällt eine Gebühr gemäß dieser Verordnung anteilig für die entsprechende Grundleistung an. Werden im Rahmen der Zielfindungsphase Besondere Leistungen erbracht, so gilt die übliche Vergütung. Eine Vereinbarung über die Vergütung der Zielfindungsphase ist dringend zu empfehlen. Die erforderlichen Leistungen der Zielfindungsphase sind von der Bauaufgabe abhängig und individuell auf das Objekt anzupassen. Sie entspricht nicht den Leistungsphase 1 und 2 der HOAI, kann aber aus Teilleistungen dieser bestehen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema?

Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

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