Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 27.04.2017

Anordnungsrecht des Bestellers

Neu ist auch das „Anordnungsrecht des Bestellers“ bei Änderungen. Wünscht der Bauherr Änderungen und können sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nicht über die Vergütung der Änderungsleistungen einigen, so kann der Auftraggeber erstmalig von einem Anordnungsrecht Gebrauch machen.

Vergütung der Änderungen

Die Vergütung über die Änderungsleistung unterliegt der HOAI, wenn diese nicht gilt oder anzuwenden ist, entspricht sie der „üblichen Vergütung“.

Schlussrechnung

Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber nunmehr festgelegt hat, dass er dem Auftraggeber nun eine 30-tägige Frist gesetzt hat, um eine Schlussrechnung als nicht prüffähig zu beanstanden. Und er legt fest, dass eine Schlussrechnung für den Besteller nachvollziehbar und eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten muss.

Vorsicht vor und bei Vertragsbeginn

Der Planungs- und Vertragsbeginn wird für Architekten und Ingenieure eine neue Herausforderung. Verbraucher werden sich in Zukunft daran gewöhnen müssen von Handwerkern, Bauunternehmungen, Architekten und Ingenieuren vor Vertragsbeginn eine Widerrufsbelehrung vorgelegt zu bekommen. Im eigenen Interesse sollte auf keinen Fall aus Sorge vor irritierten Bauherrn davon abgewichen werden. Besonderes Augenmerk muss der Architekt und Ingenieur auf die „Zielfindungsphase“ legen. Die Mühen und der Mehraufwand zahlen sich aus. Hat der Bauherr nach seiner 14-tägigen Widerrufsfrist nach Vorlage der Ergebnisse aus der „Zielfindungsphase“ zugestimmt, bewegt sich der Architekt in sicherem Fahrwasser. Aller Anfang ist schwer… aber der Architekt erhält dafür Planungssicherheit.

Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Architektin
Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare

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