Gepostet am 27.04.2017
Anordnungsrecht des Bestellers
Neu ist auch das „Anordnungsrecht des Bestellers“ bei Änderungen. Wünscht der Bauherr Änderungen und können sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nicht über die Vergütung der Änderungsleistungen einigen, so kann der Auftraggeber erstmalig von einem Anordnungsrecht Gebrauch machen.
Vergütung der Änderungen
Die Vergütung über die Änderungsleistung unterliegt der HOAI, wenn diese nicht gilt oder anzuwenden ist, entspricht sie der „üblichen Vergütung“.
Schlussrechnung
Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber nunmehr festgelegt hat, dass er dem Auftraggeber nun eine 30-tägige Frist gesetzt hat, um eine Schlussrechnung als nicht prüffähig zu beanstanden. Und er legt fest, dass eine Schlussrechnung für den Besteller nachvollziehbar und eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten muss.
Vorsicht vor und bei Vertragsbeginn
Der Planungs- und Vertragsbeginn wird für Architekten und Ingenieure eine neue Herausforderung. Verbraucher werden sich in Zukunft daran gewöhnen müssen von Handwerkern, Bauunternehmungen, Architekten und Ingenieuren vor Vertragsbeginn eine Widerrufsbelehrung vorgelegt zu bekommen. Im eigenen Interesse sollte auf keinen Fall aus Sorge vor irritierten Bauherrn davon abgewichen werden. Besonderes Augenmerk muss der Architekt und Ingenieur auf die „Zielfindungsphase“ legen. Die Mühen und der Mehraufwand zahlen sich aus. Hat der Bauherr nach seiner 14-tägigen Widerrufsfrist nach Vorlage der Ergebnisse aus der „Zielfindungsphase“ zugestimmt, bewegt sich der Architekt in sicherem Fahrwasser. Aller Anfang ist schwer… aber der Architekt erhält dafür Planungssicherheit.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann Architektin Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare