Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 16.08.2017

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist beim Planen und Bauen im Bestand immer zu berücksichtigen – sie ist mindestsatzrelevant!

Beim Planen und Bauen im Bestand, also bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen, erbringt der Architekt oder Ingenieur Planungsleistungen in oder an vorhandener Bausubstanz. Diese vorhandene Bausubstanz wird dabei meist mehr oder weniger technisch oder gestalterisch mitverarbeitet und erhöht gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 2013 bei der Honorarermittlung die anrechenbaren Kosten. Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 29.12.20161 erneut bestätigt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei der Honorarermittlung angemessen zu berücksichtigen ist und die anrechenbaren Kosten entsprechend erhöht: Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist mindestsatzrelevant.

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist Bestandteil der Honorarberechnungsgrundlage

Bei Umbauten und Modernisierungen, aber auch bei Instandsetzungen und Instandhaltungen, werden von Architekten- und Ingenieuren Planungsleistungen an Bestandsgebäuden oder andere Objekten i.S. der HOAI erbracht. In solchen Fällen hat sich der Planer mit der bestehenden Bausubstanz planerisch, also technisch oder gestalterisch 2 , im Rahmen seiner zu erbringenden Leistungen aneinanderzusetzen, ohne dass für diese Planungsleistungen anrechenbare Kosten nach § 4 HOAI entstehen. Nachdem jedoch der Planer bei der Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er diese neu errichten würde 3 , ist sie bei der Honorarermittlung „angemessen“ zu berücksichtigen.

Mindestsatz Relevanz der mitzuverarbeitenden Bausubstanz

Das OLG Köln hat am 29.12.2016 4 erneut bestätigt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz mindestsatzrelevant ist. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz erhöht die anrechenbaren Kosten. Auch bei Vergleichsberechnungen, z.B. im Fall einer Überprüfung, ob eine Mindestsatzunterschreitung vorliegt, sind die anrechenbaren Kosten um die mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu erhöhen. Dies gilt auch für bereits geschlossene Verträge, also auch für solche, in denen die Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nicht vereinbart wurde, zum Zeitpunkt der Kostenberechnung 5 keine Vereinbarung getroffen 6 oder die Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sogar explizit ausgeschlossen wurde.

Gerade noch zulässiges Honorar bei Mindestsatzunterschreitung

Ob dadurch ein höheres Honorar geschuldet ist, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab, ist also abhängig vom Einzelfall. Jedoch wird eine Honorarvereinbarung immer dann unwirksam, wenn die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Liegt eine Mindestsatzunterschreitung vor, schuldet der Besteller dann das gerade noch zulässige Honorar, welches auf Basis der anrechenbaren Kosten einschließlich der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu berechnen ist 7.

1 OLG Köln Urteil vom 29.12.2016 – 16 U 49/12
2 § 2 Abs. 7 HOAI 2013
3 BGH , Urteil vom 1986-06-19 - VII ZR 260/84
4 OLG Köln Urteil vom 29.12.2016 – 16 U 49/12
5 § 4 Abs. 3 Satz 2 HOAI 2013
6 BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 11/02
7 OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 – 16 U 49/12

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