Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 14.12.2020

Die neue HOAI 2021 ist da! Ab dem 1.1.2021 gilt für Neuverträge die HOAI 2021. Was ändert sich mit der HOAI 2021? Welche Regelungen sind ab Januar 2021 neu? Ein Überblick über die Auswirkungen, die Neuerungen und Fragen zu Verträgen aus 2020.

Autorin:
Elisabeth Heinemann, Dipl.-Ing-Architektin / ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Architektenleistungen

Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2020 der geänderten Fassung der HOAI 2021 zugestimmt. Sie wurde am 7. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl, Teil 1) veröffentlicht. Für alle Neuverträge, welche ab dem 1.1.2021 geschlossen werden, ist diese Verordnung anzuwenden. Was das bedeutet und welche Auswirkungen die neue Verordnung haben wird, folgt im Überblick.

Und was ist mit den Altverträgen? Gilt die HOAI 2013 denn noch für bereits vor dem 31.12. 2020 geschlossenen Verträge und ist das verbindliche Preisrecht, ein Honorar zwischen dem Mindest- und Höchstsatz, noch anzuwenden? Hier der Überblick:

Was ändert sich mit der HOAI 2021?

Ist die HOAI als Honorarberechnungsgrundlage vereinbart, ändert sich für die Parteien nichts. Es gilt die HOAI in der vereinbarten Fassung.

Schriftliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze

Das verbindliche Preisrecht, ein Honorar zwischen den sogenannten Mindest- und Höchstsätzen, wird aufgehoben. Nach dem neuen Recht kann eine Honorarvereinbarung, deren Honorarhöhe auch den vormaligen Mindestsatz – jetzt Basissatz genannt – unterschreitet oder den vormaligen Höchstsatz – jetzt oberer Satz – überschreitet geschlossen werden. Eine Honorarvereinbarung kann auch nach Planungsbeginn, also zu jedem Zeitpunkt der Planung, geschlossen werden. Neu ist auch, dass das Schriftformerfordernis (2 Unterschriften auf einem Dokument) nicht mehr erforderlich ist und nun die sogenannte Textform ausreicht. So kann eine Honorarvereinbarung auch durch per E-Mail geschlossen werden.

Der Verbraucherschutz wurde nun auch in diese Verordnung implementiert. Der Auftragnehmer muss nämlich einen Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass auch ein anderes Honorar abseits der Honorartafeln, also ein höheres oder ein niedrigeres Honorar als dasjenige der Honorartabellen vereinbart werden kann.

Der Abschluss einer Honorarvereinbarung wird mit diesen Regelungen insgesamt erleichtert. Für ein Honorar abseits des Mindestsatzes ist eine Vereinbarung bei Auftragserteilung also nicht mehr erforderlich.

Eine weitere Änderung erfolgt im § 5 HOAI bei den Honorarzonen. Die dort vormals gelisteten Planungsanforderungen der 5 bzw. 3 Honorarzonen entfallen. Nun heißt es nur noch, dass die Honorarzonen von I aus ansteigend in den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Planung einzuteilen sind. Die Honorarzonen sollen anhand der Bewertungsmerkmale der jeweiligen Leistungsbilder ermittelt werden. Dabei sollen die Regelbeispiele der Objektlisten Berücksichtigung finden. Es wird damit der Prozess der Zuordnung der Honorarzone in die einzelnen Leistungsbilder verlegt und das Punktesystem, an dessen Ende dann die Honorarzone steht, aufgewertet. Inhaltlich ändert sich in Bezug auf die Zugehörigkeit der Objekte zu der entsprechenden Honorarzone jedoch nichts.

Im Bereich der Vermessungsleistungen wurde in der Anlage 1 der Verordnung die Zuordnung der Punkte je Hektar zu Verrechnungseinheiten erweitert.

Darüber hinaus sind an mehreren Stellen redaktionelle Änderungen und kleine Korrekturen in der Formulierung vorgenommen worden. Größere Änderungen in Bezug auf den Aufbau oder den Inhalt sind mit dieser Novellierung nicht vorgenommen worden. Auch werden die anrechenbaren Kosten weiterhin auf Grundlage der Kostenberechnung nach DIN 276 in der Fassung von 2008 ermittelt. Auch der Umbauzuschlag und die Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bleiben unangetastet.

Sie haben weitere Fragen zum Thema?

Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

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