Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 14.12.2020

Wozu braucht man eine HOAI ohne verbindliches Preisrecht?

Zunächst einmal ist die Rückfallregelung des ehemaligen § 7 Abs. 5 HOAI beibehalten worden. Wenn also zwischen den Parteien keine Honorarvereinbarung in Textform zustande gekommen ist, gilt der sogenannte Basissatz als Berechnungsgrundlage als vereinbart.

Aber nicht nur für diesen Fall findet die HOAI Anwendung. Sie dient als Grundlage zur Ermittlung angemessener Honorare, auch wenn der Verweis auf die „Angemessenheit“ in der verabschiedeten Verordnungsfassung nicht mehr zu finden ist. Die HOAI gilt als bewährte Berechnungsmethode zur Ermittlung von Honoraren für Planungs- und Überwachungs-leistungen. Auch wenn ab dem Inkrafttreten der Novelle ein Honorar völlig frei und ohne Bezug auf dieses Berechnungssystem vereinbart werden kann, so dient sie nicht nur als Orientierungshilfe sondern kann – so wird es von Kammern und Verbänden empfohlen –weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden.

Vertragsabschluss noch in 2020?

Was gilt für die Altfälle, also alle Planungs- und Überwachungsverträge, die vor dem 31.12.2020 geschlossen wurden? Für diese gilt auch weiterhin die HOAI 2013. Zwar ist nach wie vor offen, ob im Gültigkeit Bereich der HOAI 2013 das Schriftformerfordernis und das verbindliche Preisrecht dieser Verordnung Gültigkeit hat. Denn der BGH hat hierüber noch nicht abschließend entschieden. Es ist allerdings die Tendenz erkennbar, dass auch nach dem EuGH-Urteil vom 4.7.2019 alle Regelungen der HOAI 2013 so lange Gültigkeit haben, bis sie von der Bundesregierung mit dem Inkrafttreten der HOAI 2021 abgelöst werden.

Für die Übergangszeit bedeutet dies, dass ein konkludent geschlossener Vertrag aus dem Jahre 2020 durch eine Honorarvereinbarung im Jahr 2021 nicht abgelöst werden kann. Ist also bei Auftragserteilung im Jahr bei 2020 keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, so gelten die Mindestsätze nach §7 Abs. 5 HOAI 2013 als vereinbart. Ein Honorar darüber oder darunter wäre auch nach dem Inkrafttreten der HOAI 2021 nicht nachträglich änderbar. Bei Stufenverträgen wird es sehr auf den Wortlaut der Vereinbarung ankommen.

Nur wenn der BGH – voraussichtlich Mitte 2021 – doch zu der Auffassung kommt, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI 2013 gegen ein Primärrecht der EU verstoßen würde, wäre dieses auch bei Altverträgen nicht mehr verbindlich. Für alle strittigen Vertragssituationen wird eine rechtliche Klärung somit erst nach dem erwarteten Urteil des BGH ab der zweiten Jahreshälfte 2021 möglich sein.

Ausblick und Resümee

Da die Risiken in Zukunft größer werden, der Schwierigkeitsgrad und die Anforderungen an die Planung bei Auftragserteilung oft aber noch nicht abschließend geklärt sein können, ist die ausdrückliche Vereinbarung der HOAI – in der Fassung zum Zeitpunkt Beauftragung – hilfreich und sinnvoll. Denn das Vergütungssystem der HOAI berücksichtigt diese nicht vorhersehbaren Umstände. Aufwändige und oftmals unangenehme Nachverhandlungen über zusätzliches Honorar können damit teilweise vermieden werden.

Auch auf der Auftraggeberseite hat die Vereinbarung der HOAI als Berechnungssystem durchaus Vorteile. Gerade auch Bauherrn mit weniger Kenntnis in Bezug auf die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen laufen mit der Vereinbarung der HOAI nicht so leicht Gefahr, einen zu hohen Preis für die beauftragte Leistung zu bezahlen. Wird ein bestimmter Honorarsatz und die Anwendung der HOAI vereinbart, kann der Auftraggeber darauf vertrauen, dass es sich um ein angemessenes Honorar handelt.

Unter dem Aspekt, dass für eine beauftragte Leistung eine angemessene Vergütung erfolgen soll, ist das Festhalten an einer Honorarverordnung seitens der Bundesregierung zu begrüßen. Die Novelle der HOAI 2021 ist nicht der große Wurf. Bereits bekannte Unstimmigkeiten im Detail sind auch in dieser Fassung noch enthalten. Dennoch ist die Verabschiedung der HOAI 2021 durch die Bundesregierung sehr zu begrüßen, denn sie bringt Klarheit und Rechtssicherheit für alle Vertragsabschlüsse dem 1.1.2021.

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Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

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