Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 27.04.2017

Der Architekt und sein Auftraggeber – ziemlich beste Freunde

Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI?

Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt rechtfertigt alleine keine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI. Die Grundleistung des Architekten ist mit einem Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz nach HOAI zu vergüten. Für Teilleistungen erhält der Architekt nur ein anteiliges Honorar. Arbeitserleichterungen für den Architekten können bei der Vergütung Berücksichtigung finden. Für die meisten Vertragsverhältnisse finden sich honorarmindernde Reglungen in der HOAI 2013.

Bauträger und Generalunternehmer „kaufen“ regelmäßig Architekten- und Ingenieurleistungen ein, die sie selbst nicht erbringen können oder für die sie keine eigenen Fachkräfte vorhalten möchten. Hierfür arbeiten sie mit demselben Planer wiederholt zusammen. Gleiches gilt für Investoren.

Wie ist die Vergütung von Grundleistungen der Architekten und Ingenieure zu honorieren? Kann der Mindestsatz der HOAI unterschritten werden? Wo verstecken sich Risiken?

Gültigkeitsbereich der HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die HOAI ist eine „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“. Sie regelt das Honorar für die Grundleistungen, die regelmäßig von Architekten und Ingenieuren erbracht werden. Sie hat Gültigkeit für alle Planer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Planungsleistungen erbringen. Es ist also nicht relevant, ob der Architekt oder Ingenieur, Bautechniker oder Zeichner Mitglied der Architekten- oder Ingenieurkammer ist, welche Berufsbezeichnung er trägt oder welche Ausbildung er hat.

Gemäß § 7 HOAI richtet sich das Honorar nach den in dieser Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätzen, sofern die anrechenbaren Kosten des jeweiligen Objekts innerhalb der Honorartafeln.

Erbringt ein Planer somit Grundleistungen nach HOAI, so ist die Planungsleistung mit einem Honorar innerhalb des Mindest- und Höchstsatzes zu vergüten. Bei vereinbarten Stundenhonoraren oder Pauschalen ohne HOAI-Bezug ist ein Nachweis über die ordnungsgemäße Vergütung zu führen. Auch der freie Mitarbeiter, der nicht arbeitnehmerähnlich beschäftigt ist, ist nach den Vorgaben der HOAI zu honorieren .

Sind nur einzelne Grundleistungen, entweder einzelne Leistungsphasen oder einzelne Teilleistungen dieser, beauftragt, so ist das Honorar für diese Leistungen ebenfalls, und zwar anteilig der Leistung entsprechend, nach HOAI zu vergüten.

Kostenberechnung als Honorarberechnungsgrundlage

Als Grundlage für das Architekten– und Ingenieurhonorar dient § 7 HOAI. Ist der Architekt nicht für die Erstellung einer Kostenberechnung nach DIN 276 beauftragt, die gemäß § 6 HOAI als Honorarberechnungsgrundlage heranzuziehen ist, so ist die fehlende Kostenberechnung keine Begründung für eine Honorierung abseits der HOAI-Regelungen. Denn, wird die Kostenberechnung nicht beauftragt, wird deren Erstellung zwar u.U. nicht vergütet, doch zur Ermittlung seines Honorars hat der Architekt sie dennoch zu erstellen. In Ermangelung einer Kostenberechnung kann er nicht auf „Herstellungskosten“ o.ä. seines Auftraggebers zurückgreifen. Auch durch den Auftraggeber „festgesetzte anrechenbare Kosten“ oder Vereinbarungen, bei der nur auf einer vom Auftraggeber „genehmigten Kostenberechnung“ abgerechnet werden darf , ersetzen nicht die vom Architekten erstellte Kostenberechnung nach DIN 276 als Honorarberechnungsgrundlage.

Eine enge und wiederholte Zusammenarbeit – Ein Grund für einen Honorarvereinbarungen abseits der HOAI?

§ 7 Abs. 3 HOAI lässt eine Abweichung der Vergütungsregelung in Ausnahmefällen zu und erlaubt somit eine Unterschreitung der Mindestsätze in besonderen Fällen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine „enge wirtschaftliche Beziehung“, wenn sich dadurch eine „gewisse Sicherheit und Stabilität“ für den Architekten mit der wiederholten Zusammenarbeit einstellt, eine Unterschreitung des Mindestsatzes erlaubt. Auch eine enge „rechtliche“ oder „soziale“ oder Beziehung „persönlicher Art“ zwischen den Parteien rechtfertigt eine solche.

Jedoch, so wurde erst kürzlich vom OLG Düsseldorf entschieden, ist bei einer engen und mehrfachen Zusammenarbeit keine wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr gegeben und im Falle einer wiederholten Mindestsatzunterschreitung kann dadurch die Existenz des Architekten bedroht sein. Es kommt somit zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, da der Architekt einseitig an seinen Auftraggeber gebunden ist, was der erforderlichen „Sicherheit und Stabilität“ aber entgegensteht. Denn genau da greift die Schutzfunktion der HOAI. Zur Sicherung der Planungsqualität sind verbindliche Mindesthonorare erforderlich.

So reicht eine wiederholte Zusammenarbeit allein nicht aus, eine Ausnahme von den Vergütungsvorschriften der HAOI zu begründen und zu vereinbaren.

Vielmehr müssen sich Arbeitserleichterungen für den Architekten einstellen. Damit eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, muss die wirtschaftliche Beziehung so ausgestaltet sein, dass eine Unterschreitung der Mindestsätze ausgeglichen wird. Auch das OLG Naumburg hat entschieden, dass das Unterschreiten von Mindestsätzen nur dann gerechtfertigt ist, wenn z.B. die Planung einen besonders geringen Aufwand bedeutet oder sich das Vertragsverhältnis deutlich von anderen üblichen Vertragsverhältnissen unterscheidet, so dass ein Honorar unterhalb der Mindestsätze auch angemessen wäre. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob das Honorar des Planers tatsächlich auskömmlich ist, und auch nicht darauf, ob er aufgrund einer besonders wirtschaftlichen und optimierten Führung seines Büros die geforderten Leistungen günstiger erbringen kann.

Der Ausnahmefall des § 7 Abs. 3 HOAI kann also nur dann vorliegen wenn eine enge Beziehung der Vertragsparteien dadurch gegeben ist, dass durch Erleichterungen für den Architekten Vorteile entstehen, die nicht durch honorarmindernde Regelungen der HOAI abgegolten und berücksichtigt werden können. Für die Anwendung des Ausnahmefalls reichen also eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Architekt, ein Rahmenvertrag oder mehrere Aufträge über längere Zeit nicht aus.

Die HOAI 2013 berücksichtigt bereits Regelungen für die gängigen Fälle von „Arbeitserleichterungen“, wie z.B. die Vergütung von Teilen der Grundleistung, honorarmindernde Regelungen für mehrere Objekte u.v.m, die in solchen Fällen anzuwenden sind.

Sie haben weitere Fragen zum Thema?

Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Hier finden Sie den Artikel als PDF zum Download.

zurück zum Seitenanfang