Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 27.04.2017

Ausschöpfen der Vergütungsregelungen der HOAI

Neben der Vergütung einzelner Leistungsphasen ist auch die Vergütung einzelner Grundleistungen in § 8 HOAI Berechnung des Honorars in besonderen Fällen geregelt. Demzufolge sind die Grundleistungen anteilig zu vergüten, wenn nur einzelne oder mehrere Teilleistungen aus den preisrechtlich geregelten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder beauftragt werden. Eine Wertung dieser Grundleistungen ist anhand von Teilleistungstabellen vorzunehmen. Entstehen Arbeitserleichterungen, wie z.B. durch den Wegfall besonderer Koordinations- und Einarbeitungsarbeiten, die eine Grundleistung aus dem Leistungsbereich Gebäude darstellen, so wird das Architektenhonorar um den Anteil dieser Grundleistung gemindert. So können auch Teilleistungen, die aufgrund von Synergien nicht beauftragt oder nötig werden, in Abzug gebracht werden.

Ist ein Auftrag für ein Gebäude, Ingenieurbauwerk oder ein Tragwerk bereits Gegenstand eines früheren Auftrags gewesen, umfasst ein Auftrag mehrere im wesentlichen gleiche Objekte oder Gebäude mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, so finden sich in § 11 Abs. 2 - 4 entsprechende honorarmindernde Regelungen, die anzuwenden sind.

Bei den allermeisten Vertragsverhältnissen können die Arbeitserleichterungen, die dem Architekten durch eine wiederholte und enge Zusammenarbeit entstehen, über die Regelungen in der HOAI abgegolten werden

Empfehlungen für die Praxis:

Die Gerichte einschließlich des BGH haben mehrfach die Grenzen der Ausnahmeregelung § 7 Abs. 3 HOAI deutlich gemacht. In den meisten Fällen werden Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauträger, dem Generalunternehmer oder dem Investor auf der einen Seite und dem Architekten und Ingenieur auf der anderen keinen Ausnahmefall darstellen. Was empfiehlt sich also für die Praxis:

Bei Beauftragung sind die Vertragsparteien angehalten, die zu erbringende Leistung des Planers zu bestimmen. Es ist zu prüfen, welche Regelungen der HOAI anzuwenden sind und ob sich die honorarmindernden Paragrafen der HOAI anwenden lassen. Im Regelfall werden sich keine Gründe für eine Mindestsatzunterschreitung finden. Im Einzelfall ist dies dann bereits bei Beauftragung schriftlich zu vereinbaren und entsprechend darzulegen.

Zwar dürfte eine genaue Honorarermittlung und Bestimmung der beauftragten Leistung etwas mehr Aufwand bedeuten. Für beide Vertragsparteien entsteht jedoch im Gegenzug mehr Sicherheit.

Wichtig für den Auftraggeber

Für den Auftraggeber ist Planungs-und Kostensicherheit von großer Bedeutung. Eine saubere und rechtssichere Vereinbarung erspart ihm spätere Überraschungen, denn der Architekt kann auch Jahre später noch ein Honorar gemäß den Mindestsätzen der HOAI nachfordern, um die preisrechtlich geregelten Leistungen auf Basis des Mindestsatzes vergütet zu bekommen. Trotz aller Preiseffizienz ist der Unternehmer auf eine gute und verlässliche Planungsqualität angewiesen. Außerdem kann im Schadensfall bei einer anderslautenden Honorarvereinbarung auch der Versicherungsschutz des Architekten gefährdet sein. Eine Insolvenz des Planers birgt für den Auftraggeber obendrein ein unkalkulierbares Risiko.

Wichtig für den Architekten

Auch der Architekt muss an einer auskömmlichen Honorierung interessiert sein. Kann er seine Planung aufgrund einer nicht angemessenen Vergütung nicht in der nötigen Qualität erbringen, entstehen Planungsmängel und Baufehler, die er sich u.U. zuzuschreiben hat. Auch die Berufshaftpflichtversicherungen verlangen eine Vergütung von Architektenleistungen entsprechend der HOAI. Anderslautende Vereinbarungen können dem Planer im Falle einer notwendigen Schadensregulierung zum Verhängnis werden. So hat der Architekt darauf zu drängen, vertragliche Regelungen gemäß den Vorgaben der HOAI zu gestalten und für eine ordnungsgemäße Honorarberechnungsgrundlage zur Abrechnung der Architektenvergütung zu sorgen.

Fazit

Eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber kann langfristig und zukunftsorientiert ausgestaltet sein, wenn die jeweiligen Vertragsverhältnisse einzelnen und auf die Situation des zu planenden Gebäudes, Ingenieurbauwerks oder Tragwerks abgestimmt gestaltet sind und im Interesse beider Vertragsparteien die Vergütung des Architekten und Ingenieurs „auskömmlich“ gemäß den Vorgaben der HOAI vereinbart werden. Im Einzelfall ist eine fachliche und rechtliche Beratung hilfreich. Alles andere beutet für beide Vertragsparteien ein hohes wirtschaftliches Risiko.

Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Architektin
Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare

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