Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 13.03.2018

Honorierung der Zielfindungsphase

Der Architekt/Ingenieur hat grundsätzlich einen Honoraranspruch für seine Leistungen. Dies gilt auch für diejenigen Leistungen, die er im Zusammenhang mit der Zielfindungsphase erbringt. Dieses Honorar richtet sich in erster Linie nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Betrifft die Leistung des Planers ausschließlich die Bedarfsermittlung oder andere Besondere Leistungen12, kann das Honorar frei vereinbart werden. Erbringt er dagegen auch Leistungen, die zu den Grundleistungen13 gehören, so fällt eine Gebühr nach dem Preisrecht der HOAI anteilig für die entsprechende Teilleistung an. § 8 Abs. 1 und 2 HOAI ist für die Ermittlung des (anteiligen) Honorars anzuwenden. Fraglich ist jedoch, wie diese Grundleistungen vor Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 – die regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt nach abgeschlossener Vorplanung erfolgen wird, aber als Honorarberechnungsgrundlage Voraussetzung ist – vorab abzurechnen sind, wenn die Planung nach der Zielfindungsphase nicht mehr weitergeführt wird.

Fehlt eine Honorarvereinbarung, gilt grundsätzlich § 632 Abs. 1 BGB. Der Planer kann dann die „übliche“ Vergütung verlangen. Dies wird in der Praxis aber zu Abrechnungsschwierigkeiten führen. Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, ist eine Honorarvereinbarung für die Leistungen der Zielfindungsphase – egal ob für preisrechtlich gebundene oder ungebundene Leistungen – deshalb unbedingt zu empfehlen.

Es sei noch mal darauf hingewiesen, dass die HOAI lediglich eine Gebührenordnung ist. Der Planer kann seine Vergütung für sog. Grundleistungen innerhalb der preisrechtlichen Vorgaben der HOAI vereinbaren. Welche Leistungen er aber konkret zu erbringen hat, ergibt sich aus dem Gesetz (BGB) sowie der vertraglichen Vereinbarung, nicht jedoch aus der HOAI.

Der Vertrag für die Ermittlung der Planungs- und Überwachungsziele mit Kosteneinschätzung

In einem wirksam geschlossenen Vertrag über Planungs- oder Überwachungsleistungen ist die Zielfindungsphase zukünftig als zusätzliche Vertragspflicht anzusehen, wenn die Vertragsziele noch nicht bekannt sind und somit nicht im Vertrag vereinbart werden können. Diese Pflicht besteht unabhängig von dem Umfang der letztlich beauftragten Leistung. Auch der Architekt/Ingenieur, der bspw. nur die Leistungsphasen 1 und 2 vereinbart hat, muss diese Pflichten zukünftig erfüllen14. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die „wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele“ bei Abschluss des Vertrags bereits vereinbart sind.

Will der Architekt das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers verhindern, sollte er auf eine vertragliche Vereinbarung aller wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele drängen. § 650 p Abs. 2 BGB ist seinem Wortlaut nach nämlich nur dann einschlägig, wenn Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart sind15.

12 Gemäß § 3 Abs. 3, S 3 HOAI.
13 Gem. HOAI.
14 So ausdrücklich: Kniffka/Retzlaff in BauR 2017 1747, 1855.
15 Kniffka/Zahn IBR-Online Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.12.2017, § 650 p Rn 233.

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Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Hier finden Sie die Checkliste zur Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Planungsleistungen für das Leistungsbild Gebäude als PDF zum Download.

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