Gepostet am 13.03.2018
Vertragliche Vereinbarungen
Zukünftig sind also folgende Vertragssituationen denkbar:
- Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele stehen bei Vertragsschluss bereits fest bzw. sind zwischen den Parteien vereinbart:
Der Architekt hat dann keine Pflicht zur Erbringung der Leistungen der Zielfindungsphase. Ein Architektenvertrag für die zu erbringenden Planungs- und Überwachungsleistungen kann geschlossen werden. Vorsorglich sollten in diesem Vertrag aber auch die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele ausdrücklich festgehalten werden. Mindestens jedoch ein Hinweis darauf, dass und wo diese wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vereinbart wurden, sollte im Vertrag enthalten sein. Denn diese Ziele werden Gegenstand des Vertrags. - Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele sind noch nicht vereinbart:
Der Architekt muss die Leistungen der Zielfindungsphase in jedem Falle erbringen, also auch wenn es sich nicht um einen Verbraucher als Auftraggeber handelt. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Er kann einen gesonderten Vertrag zunächst nur über die Bedarfsermittlung (Planungsgrundlage/Zielfindungsphase) schließen und hierfür ein gesondertes Honorar vereinbaren.
Alternativ kann auch gleich ein vollständiger Planungsvertrag inklusive der nach der Zielfindungsphase zu erbringenden Leistungen geschlossen werden. Schließt der Architekt aber einen solchen Vertrag, ohne dass die Planungs- und Überwachungsziele feststehen, muss ihm bewusst sein, dass er- die Leistungen aus der Zielfindungsphase noch erbringen muss und
- eine endgültige Entscheidung über die Vertragsdurchführung von vornherein von einer späteren Entscheidung über die wesentlichen Planungsziele abhängig sein wird.
Vorlage der „Planungs- und Überwachungsziele einschließlich“ einer „Kosteneinschätzung“ (§ 650 p Abs. 2 BGB) zur Zustimmung
Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, muss der Planer bei Vorlage der Planungsgrundlage über das Sonderkündigungsrecht, die Frist, innerhalb der es ausgeübt werden kann und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichten.
Die Belehrung muss zwingend in Textform erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen ausgeübt werden kann. Sie muss dagegen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Unterlagen dem Unternehmer zugegangen sein. Auch diesbezüglich muss die Belehrung des Verbrauchers hinreichend klar und verständlich sein.
Der Verbraucher ist außerdem auch über die wesentlichen Folgen der Kündigung zu unterrichten. Also, dass durch die Kündigung
- das Vertragsverhältnis beendet ist,
- gegenseitig keine Leistungen mehr verlangt werden können,
- die erhaltenen Leistungen behalten werden dürfen,
- der Architekt nur berechtigt ist, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt17
Die Planungsgrundlage muss in Schriftform erstellt werden. Zeichnerische Leistungen alleine reichen nicht aus.
16 Kniffka/Zahn IBR-Online Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.12.2017, § 650 p Rn 240 f. 17 Siehe hierzu insgesamt: Kniffka/Retzlaff in BauR 2017 1747, 1873.