Gepostet am 13.03.2018
Auswirkungen des BGB-Bauvertragsrechts auf die Leistungen/Verträge von Architekten und Ingenieuren
Autoren:
Thomas Deeg, Rechtsanwalt, KDM Juraexperten
Elisabeth Heinemann, Dipl.-Ing-Architektin
Am 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes (BauVG) in Kraft getreten. Die hierdurch in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu eingefügten Regelungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge. Inhaltlich wartet das Gesetz mit zahlreichen Neuerungen auf, die es zukünftig zu beachten gilt. In dem folgenden Artikel werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt und ein Überblick über das neue Bauvertragsrecht gegeben, ausgerichtet auf die Leistungen von Architekten und Ingenieuren.
Was ist für Architekten und Ingenieure ab 1.1.2018 zu beachten?
Gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen gibt es viele Neuerungen, die es zu beachten gilt, aber auch solche, die für den Planer mehr Honorarsicherheit bedeuten. Die wichtigsten hier im Überblick:
Bei Vertragsbeginn/vorvertragliche Leistungen
- Einführung einer sogenannten „Planungsgrundlage“, auch „Zielfindungsphase“ oder „Phase 0“ genannt („…Planungsgrundlage zur Ermittlung der Ziele“…“mit einer Kosteneinschätzung…“)
- Schriftliche Belehrung über das Sonderkündigungsrecht bei Verbrauchern bei der Übergabe der Ergebnisse aus der Zielfindungsphase erforderlich
- Grundsätzlicher Honoraranspruch für die Leistungen der „Planungsgrundlage“ nach BGB, auch „Zielfindungsphase“ genannt
Änderungen der Planung
- Anordnungsrecht des Bestellers
- Vergütung der Änderungen, verpflichtendes Angebot über die Mehr-oder Mindervergütung
Abnahme der Architekten-/Ingenieurleistungen
- Möglichkeit einer Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 (HAOI)
- Verbraucher: schriftlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen einer innerhalb gesetzter Frist nicht erklärten Abnahme erforderlich
Schlussrechnung
- Prüfungszeit 30 Tage
Gesamtschuldnerische Haftung
- Haftung auf Schadensersatz erst dann, wenn dem für einen aufgetretenen Mangel mitverantwortlichen, bauausführenden Unternehmer ebenfalls eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde.