Sachverständigenbüro für Architekten-
und Ingenieurhonorare

Gepostet am 01.10.2020

Vergütungsregeln für neue Verträge

Die HOAI ist durch das EuGH Urteil nicht ungültig geworden. Lediglich die Verbindlichkeit der Honorare zwischen Mindest- und Höchsthonoraren steht im Widerspruch zur Dienstleistungsrichtlinie und wurde für rechtswidrig erklärt. Das bedeutet, dass Sie bei der Vereinbarung von Honoraren frei sind und Honorare unterhalb des Mindestsatzes oder oberhalb der Höchstsätze vereinbaren können. Sie dürfen aber auch weiterhin die HOAI als Honorarberechnungsgrundlage vereinbaren. Architekten- und Ingenieurkammern empfehlen zur Streitvermeidung die ausdrückliche Vereinbarung der Gebührenordnung einschließlich aller ihrer Regelungen.

Wie sieht die Zukunft aus?

Der Verordnungsgeber beschäftigt sich derzeit mit einer neuen Fassung der HOAI. Der vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegte Entwurf wurde vom Bundeskabinett bereits am 16. September 2020 beschlossen. Demnach werden die Honorare zukünftig grundsätzlich frei vereinbar sein. Die bisherigen Honorartafeln verbleiben zunächst – umbenannt in „Basissatz“ und „oberer Satz“ – als Orientierungswerte. Auch die Rückfallregelung auf den sogenannten Basissatz (früherer Mindestsatz), wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde, soll beibehalten werden. Allerdings soll das Schriftformerfordernis entfallen. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht in Zukunft die Textform, d.h. Vereinbarungen können z.B. auch per Email geschlossen werden. Geplant ist ein Inkrafttreten ab Anfang 2021. Voraussetzung für das Inkrafttreten der neuen HOAI ist jedoch noch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage (Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen -ArchLG). Derzeit bittet der Bundesrat die Aufnahme einer Angemessenheitsregelung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen.

Eine solche Angemessenheitsregelung kann sowohl in Bezug auf den Verbraucherschutz als auch zur Vermeidung von Preisdumping hilfreich sein, weshalb sie für beide Seiten von Vorteil wäre.

In Zukunft gibt es Chancen und Risiken zu bedenken

Das unverbindliche Preisrecht birgt für Planer und auch für Auftraggeber Chancen und Risiken. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, vereinbart auch zukünftig die HOAI als Honorarberechnungsgrundlage. Auch wenn die HOAI für manchen Planer und Auftraggeber manchmal kompliziert erscheinen mag, ist sie für ein angemessenes Honorar in jedem Fall die bewährte Honorarberechnungsmethode. Verbraucher, die komplizierte andere Regelungen oder Abweichungen von der HOAI und deren monetäre Folgen nicht so leicht erkennen können, dient die HOAI ebenfalls als Schutz vor überhöhten Honoraren.

Gleichzeitig haben die Parteien zukünftig mehr Freiheiten bei der Vereinbarung der Honorare. Diese Freiheit kann aber auch zur Falle werden, insbesondere wenn die Parteien sich nicht gut auskennen oder es einen großen Unterschied bei der Verhandlungsmacht der Parteien gibt.

Im Ergebnis kann man feststellen, dass die Risiken größer werden, wenn ein Honorar abseits der HOAI vereinbart werden soll. Eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht ist vor Abschluss HOAI-abweichender Verträge empfehlenswert. Für alle fachlichen Vergütungsfragen und für die Ermittlung der „üblichen Vergütung“ stehen Ihnen Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare gerne zur Verfügung.

Sie haben weitere Fragen zum Thema?

Frau Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann steht Ihnen bei weiterführenden Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf.

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